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Neue Gesetze 2022 – was ändert sich für Immobilieneigentümer?

Im Jahr 2022 gibt es einige neue Gesetze und Vorschriften, die Immobilieneigentümer kennen sollten. So wird etwa die Grundsteuer neu erhoben. Immobilienbesitzer sind dann verpflichtet eine Grundsteuererklärung abzugeben. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes bringt einige Neuregelungen für Eigentümergemeinschaften mit sich. Die wichtigsten neuen Gesetze 2022 und Fristen für Immobilieneigentümerinnen finden Sie hier. 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Gesetzesänderungen 2022: Was ändert sich für Immobilieneigentümer durch die Grundsteuerreform?

  2. Mietspiegelreformgesetz – wann kommt der neue Mietspiegel in Städten?

  3. Welche Neuregelungen ergeben sich durch die WEG-Reform?

  4. Neue Gesetze 2022 – Wie wird der Bodenrichtwert künftig ermittelt?

  5. Was wird im Zensus 2022 abgefragt?

  6. Welche Frist gilt für die Neubauförderung für das Effizienzhaus 55?

  7. Wird für Neubauten eine Solarpflicht eingeführt?

Immobilieneigentümer und Bauherren aufgepasst!

Wenn Sie weiterhin bestens informiert über neue Gesetze bleiben möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Ratgeberartikel

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Gesetzesänderung 2022: Was ändert sich für Immobilieneigentümer durch die Grundsteuerreform?

Die Grundsteuer wird neu berechnet: Im Rahmen der Grundsteuerreform sollen ab dem 01. Januar 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Als Grundbesitzer müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Sie bis zum 30. Juni 2022 auffordert, eine Grundsteuererklärung abzugeben. 

Bis der neue Grundsteuerbescheid bei Ihnen eintrifft, kann es jedoch bis zu drei weitere Jahre dauern. Die neue Grundsteuer tritt dann ab dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Gut zu wissen:

Vermieterinnen dürfen auch die neu erhobene Grundsteuer weiterhin über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Mietspiegelreformgesetz – wann kommt der neue Mietspiegel in Städten?

Mit dem Ziel für mehr Klarheit und Verbindlichkeit bei Mietspiegeln zu sorgen, tritt am 01. Juli 2022 das Mietspiegelreformgesetz in Kraft. Die Neuregelung verpflichtet alle Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern, einen Mietspiegel zu erstellen.

Städte dürfen selbst wählen, ob sie einen einfachen oder einen qualifizierten Mietspiegel erheben. Einfache Mietspiegel müssen spätestens zu Beginn des Jahres 2023 veröffentlicht werden. Die Frist für qualifizierte Mietspiegel liegt bei Anfang 2024.

Werden Mieterinnen oder Eigentümer künftig zu einer Auskunft über den Mietenspiegel aufgefordert, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, Fragen zur Miete, Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung wahrheitsgemäß zu beantworten.

Welche Neuregelungen ergeben sich durch die WEG-Reform?

Auch Eigentümergemeinschaften erwarten einige Gesetzesänderungen in 2022. Durch die WEG-Reform ergeben sich ab dem 01. Januar 2022 folgende Neuregelungen:

Wohnungseigentümer, die ihre eigene Immobilie so verändern wollen, dass schutzwürdige Interessen anderer Eigentümerinnen beeinträchtigt werden, benötigten bisher laut § 16 Abs 2 WEG 2002 dafür in jedem Fall die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. 

Als schutzwürdige Interessen der Eigentümer zählen beispielsweise die Beibehaltung der äußeren Erscheinung eines Hauses sowie die Veränderung des Lichteinfalls in die Wohnräume. In der Praxis gestaltet es sich häufig als sehr mühsam, die Zustimmung der anderen Eigentümer einzuholen. 


Um Eigentümerinnen die Veränderung an ihrer Eigentumswohnung zukünftig in einigen Fällen zu erleichtern, wird durch die WEG-Reform am 01. Januar 2022 die Zustimmungsfiktion eingeführt.

Für welche Änderungen an der Immobilie gilt die Zustimmungsfiktion?

  • Behindertengerechte Gestaltung der Immobilie

  • Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines E-Fahrzeuges

  • Anbringung einer Photovoltaikanlage

  • Einbau einbruchsicherer Türen

  • Anbringung von Rollläden, Markisen oder Außenjalousien

Sollten Sie als Wohnungseigentümerin solch eine Änderung an Ihrer Immobilie planen, benötigen Sie nicht mehr die ausdrückliche Zustimmung der anderen Eigentümer. Es reicht, wenn Sie diese verständigen und sie keinen Widerspruch gegen die geplanten Umbaumaßnahmen innerhalb der festgelegten Frist erheben. 

Damit die Zustimmungsfiktion umgesetzt werden kann, hat der Verwalter laut § 24 Abs 4 WEG 2002 Auskunftspflicht über die Zustellanschriften der Wohnungseigentümerinnen.

Gibt es weitere neue Gesetze für Wohnungseigentümergemeinschaften?

  • Die Nutzung einer Einzelladestation soll einer zukünftigen Gemeinschaftsanlage nicht im Weg stehen. Daher wurde in § 16 Abs 8 WEG 2002 die Pflicht zur Unterlassung der Nutzung einer Einzelladestation gesetzlich verankert. Für Wohnungseigentümer heißt das: die eigene Einzelladestation muss aufgegeben werden, sollte eine Gemeinschaftsanlage in Betrieb genommen werden. Die Unterlassungspflicht tritt fünf Jahre, nachdem die Einzelladestation errichtet wurde, ein.

  • Wohnungseigentümerinnen verpflichten sich, eine angemessene Instandhaltungsrücklage zur Vorsorge anzulegen. Dafür wurde ein neues gesetzliches Mindestmaß von monatlich 0,90 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche festgelegt.

Wie wird der Bodenrichtwert künftig ermittelt?

Bodenrichtwerte sollen bundesweit anhand der gleichen Grundsätze erhoben werden. Entsprechende Regelungen ergaben sich bislang aus sechs verschiedenen Regelungswerken. Die neue Verordnung ImmoWertV 2021 bündelt diese nun zur anwendungsfreundlichen Gestaltung. Die Gesetzesänderung 2022 gilt ab dem 01. Januar.

Hinweis:

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Was wird im Zensus 2022 abgefragt?


Die statistischen Landesämter führen im Rahmen des Zensus 2022 eine Bevölkerungs-, Wohnungs- und Gebäudezählung in Deutschland durch.

Folgende Daten werden von Vermieterinnen und Hausverwaltungen abgefragt:



Gebäudemerkmale Gemeinde, Gemeindeschlüssel, PLZ, Gebäude-Art, Eigentumsverhältnisse, Baujahr, Zahl der Wohnungen, Heizungsart
Wohnungsmerkmale Art der Nutzung, Leerstandsgründe, Wohnungsfläche, Anzahl der Räume, Nettokaltmiete
Haushalte Namen von bis zu zwei Bewohnerinnen, Anzahl der Bewohner

Die Daten werden anonymisiert ausgewertet, sodass nicht auf bestimmte Personen rückgeschlossen werden kann.

Gut zu wissen: 

Der Zensus 2022 unterliegt der gesetzlichen Auskunftspflicht. Zur Übermittlung der Daten benötigen Hausverwaltungen und Vermieter dementsprechend keine ausdrückliche Einwilligung der Mieterinnen. Laut Artikel 13 (3) DSGVO müssen die Mieter dennoch vorab über die Weitergabe der Daten informiert werden.

Welche Frist gilt für die Neubauförderung für das Effizienzhaus 55?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde bereits im Juli 2021 vollständig umgesetzt. Ziel der BEG ist es, CO2-Einsparungen im Gebäudebereich zu verstärken und so die Einsparungsziele für Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor zu erreichen. Die Förderung gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. 

Beschlossen wurde nun, dass die Fördergelder vermehrt dahin fließen sollen, wo das CO2-Einsparungspotential am größten ist. Das ist vor allem bei Gebäudesanierungen und besonders effizienten Neubauten der Fall. 


Daher wird die Neubauförderung für das Effizienzhaus 55 zum 01. Februar 2022 eingestellt. Anträge für Stufe 55 können noch bis einschließlich 31. Januar 2022 über das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.

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Wird für Neubauten eine Solarpflicht eingeführt?

In Baden-Württemberg müssen Bauvorhaben ab dem 01. Mai 2022 mit Solaranlagen auf dem Dach ausgestattet werden. 

Ab dem 01. Januar 2023 sind Immobilieneigentümer in dem Bundesland auch bei einer Dachsanierung gesetzlich dazu verpflichtet, Solaranlagen auf dem Dach des Gebäudes anzulegen. Hauseigentümer dürfen selbst entscheiden, ob der produzierte Strom zum Eigenbedarf verbraucht oder in das Netzwerk eingespeist wird. 

Für die Länder Berlin und Hamburg treten ähnliche Neuregelungen ab dem 01. Januar 2023 in Kraft.

In Hamburg ist die Anbringung von Solaranlagen bei einer Dachsanierung allerdings erst ab 2025 verpflichtend. 

In Schleswig-Holstein betrifft die Solarpflicht ab Frühjahr 2022 vorerst nur öffentliche sowie gewerbliche Gebäude. 

Aktuell wird außerdem eine bundesweite Solarpflicht ab 2023 diskutiert.

Neue Gesetze 2022 - FAQ

Was ändert sich 2022?

Im Jahr 2022 gibt es einige Gesetzesänderungen, von denen Immobilieneigentümer wissen sollten. Die Grundsteuer wird neu erhoben. Als Grundstückbesitzerin müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Sie 2022 zur Abgabe einer Grundsteuererklärung auffordert. Das Mietspiegelreformgesetz verpflichtet Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern künftig, einen Mietspiegel zu erstellen. Im Rahmen des Zensus 2022 werden einige Informationen von Vermietern und Hausverwaltungen abgefragt und die Neubauförderung für die Effizienzhaus-Stufe 55 wird eingestellt. Alles rund um neue Gesetze und Fristen 2022 erfahren Sie hier

Was wird im Zensus 2022 abgefragt?

Von Vermietern und Hausverwaltungen werden Daten zu den Gebäude- und Wohnungsmerkmalen (Gemeinde, PLZ, Art der Nutzung etc.) sowie einige Informationen zu den jeweiligen Haushalten (Namen, Anzahl der Bewohner) abgefragt. Mehr Informationen zum Zensus 2022

Was ändert sich für Immobilieneigentümer durch die Grundsteuerreform?

Im Rahmen der Grundsteuerreform werden ab dem 01. Januar 2022 alle Grundstücke neu bewertet. Grundbesitzer müssen damit rechnen, dass Sie bis zum 30. Juni 2022 zu einer Grundsteuererklärung aufgefordert werden. Die neu erhobene Grundsteuer tritt ab dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Welche Frist gilt für die Neubauförderung für das Effizienzhaus 55?

Die Neubauförderung für das Effizienzhaus 55 wird zum 01. Februar 2022 eingestellt. Anträge können noch bis einschließlich dem 31. Januar 2022 über das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle eingereicht werden.

Wird für Neubauten eine Solarpflicht eingeführt?

Neubauten in Baden-Württemberg müssen ab dem 01. Mai 2022 mit einer Solaranlage auf dem Dach ausgestattet werden. Auch die Länder Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein haben bereits konkrete Regelungen beschlossen. Welche Neuregelungen gelten, erfahren Sie hier

Welche Neuregelungen ergeben sich durch die WEG-Reform?

Wohnungseigentümer, die ihr Eigentumsobjekt verändern wollen, benötigen in einigen speziellen Fällen nicht mehr die Zustimmung aller anderen Eigentümerinnen.
Zudem wurde für die Instandhaltungsrücklage ein monatliches Mindestmaß von 0,90 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche festgelegt. Erfahren Sie, was sich für Eigentümergemeinschaften 2023 ändert

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