Hier sehen Sie ein Haus, welches durch Enterben nicht an die Kinder weiter vererbt werden soll.

Enterben – Das sollten Sie über den Pflichtteil wissen

Beim Thema Enterben können viele Informationen schnell untergehen. Dabei gibt viele Gründe, weshalb Erblasser bestimmte Familienangehörige enterben. Ob Furcht vor späteren Erbstreitigkeiten oder Angst, dass die geliebte Immobilie dem falschen Verwandten in die Hände fällt. Es gibt viele Gründe, weshalb Erblasser bestimmte Familienangehörige enterben. Hier erfahren Sie, wie sich Verwandte (z. B. Kinder oder Eltern) enterben lassen. Außerdem erfahren Sie, wer bei einer Enterbung einen Pflichtteil erhält und unter welchen Umständen dort ebenfalls ein Abschluss möglich ist. Darüber hinaus werden Sie über Besonderheiten informiert, die beim Vererben von Immobilien gibt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist eine Enterbung?

  2. Wie funktioniert eine Enterbung?

  3. Was fällt alles in den Pflichtteil?

  4. Ist es möglich, jemanden vom Pflichtteil auszuschließen?

  5. Wie erfährt ich, ob ich enterbt wurde?

  6. Muss ich eine Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen?

  7. Wie berechne ich den Pflichtteil an einer Immobilie?

Hinweis:

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Was ist eine Enterbung?

Als Enterbung wird die Nicht-Berücksichtigung oder der konkrete Ausschluss einer Person aus dem Testament oder Erbvertrag bezeichnet, der laut gesetzlicher Erbfolge ein Teil des Erbes zufallen würde.

Wie funktioniert eine Enterbung?

Via Testament oder Erbvertrag legt der Erblasser fest, wen er enterben möchte.

Via Testament oder Erbvertrag legt der Erblasser fest, wen er enterben möchte.

Der sogenannte Erblasser hat die Möglichkeit, via Testament oder Erbvertrag frei festzulegen, wer sein Vermögen erben soll beziehungsweise, wen er enterben möchte. Das Erbrecht räumt engen Verwandten jedoch einen sogenannten Pflichtteil ein. Dazu zählen Kinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Eltern und Enkelkinder eines Erblassers. Dieser steht ihnen im Falle einer Enterbung zu. Schwestern und Brüder des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, es ist daher nicht notwendig Geschwister zu enterben.

Wie kann man Kinder enterben?

Sobald jemand seine Kinder enterben möchte, wählt der Erblasser eine entsprechende Formulierung im Testament, beispielsweise: „Mein Kind (Name) soll nichts erben.“ Einen Grund für diesen Entschluss muss der Erblasser nicht nennen. Als Pflichtteilsberechtigter erhält das Kind nur noch den Pflichtteil.

Was fällt alles in den Pflichtteil?

In den Pflichtteil fallen alle vererblichen Vermögenswerte, wie beispielsweise:

  • Immobilien (Häuser, Wohnungen, Grundstücke)

  • Schmuck

  • Bank- und Barvermögen

  • Aktien

Nicht in den Pflichtteil fallen hingegen Vermögensteile, die nicht vererbt werden können – beispielsweise das Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für eine Immobilie.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?

Der Pflichtteil beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils des Erbberechtigten. Wie hoch der Pflichtteil am gesamten Nachlass ist, hängt auch davon ab, wie viele Erbberechtigte es gibt.

Beispiele:

  1. Die unverheiratete Mutter einer Tochter hinterlässt 100.000 Euro. Laut Erbquote würde die Tochter als Alleinerbin 100 Prozent des Nachlasses erhalten. Schließt die Mutter ihre Tochter als Erbin jedoch per Testament aus, steht dieser nur noch die Hälfte zu, also 50.000 Euro.

  2. Der unverheiratete Vater von zwei Söhnen hinterlässt 100.000 Euro. Beiden Söhnen stehen laut Erbquote jeweils 50 Prozent des Nachlasses zu. Einen der Söhne enterbt der Vater jedoch per Testament. Dadurch enthält dieser nur ¼ des Nachlasses. Der Erbteil des nicht enterbten Sohnes erhöht sich entsprechend auf ¾.

  3. Der verheiratete Vater (Zugewinngemeinschaft) von drei Kindern vererbt 100.000 Euro. Durch die Zugewinngemeinschaft würden der Ehefrau 50 Prozent des Erbes zufallen, den Kindern jeweils ⅓ der restlichen 50 Prozent. Also bekäme jedes Kind rund 16.666 € vom gesamten Vermögen. Setzt der Vater seine Ehefrau als Alleinerbin ein, beträgt der Pflichtteil der Kinder am Gesamtvermögen jeweils 1/12.

Ist es möglich, jemanden vom Pflichtteil auszuschließen?

Ja, laut § 2333 BGB (Entziehung des Pflichtteils) ist es aus verschiedenen Gründen möglich, einen Abkömmling komplett vom Erbe auszuschließen, also auch vom Pflichtteil zu enterben.

Welche Gründe rechtfertigen eine Enterbung laut BGB?

  1. Der Abkömmling hat versucht, den Erblasser selbst, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder eine Person, die dem Erblasser nahesteht, zu töten oder ein schweres Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen anzutun.

  2. Der Abkömmling hat dem Erblasser gegenüber seine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt.

  3. Der Abkömmling hat eine vorsätzliche Straftat begangen und ist per Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wodurch seine Teilhabe am Erbteil eine Unzumutbarkeit für den Erblasser darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn der Abkömmling aus ähnlichen Gründen per Gericht in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

Gut zu wissen:

Wer einem Abkömmling seinen Pflichtteil entziehen möchte, muss dies ausdrücklich in seinem Testament oder Erbvertrag festhalten und Gründe (Unzumutbarkeit) für diesen Entschluss nennen. Es ist also beispielsweise nicht möglich, einen Sohn zu enterben und dies mit grobem Undank zu begründen.

Auch potenzielle andere Erben können nach dem Tod des Erblasser Abkömmlinge wie ein Kind vom Erbe ausschließen, weil es per Gesetz als erbunwürdig gilt. In welchen Fällen dies möglich ist, regelt § 2339 BGBG (Gründe für Erbunwürdigkeit).

Wer erbt bei einer Enterbung?

Wird ein Abkömmling enterbt, erben seinen Anteil diejenigen, die dazu laut gesetzlicher Erbfolge berechtigt sind. An wen das Erbe im Falle einer Enterbung fällt, hängt von der Familienkonstellation des Erblassers und dessen Verfügung ab.

Enterbt beispielsweise ein verwitweter Vater von zwei Kindern eines seiner Kinder via Testament, erhält dieses nur den Pflichtteil von ¼ des Erbes. Das andere Kind wird damit zum Alleinerben und erhält ¾ des Nachlasses. Ein Erblasser kann eine Person – auch außerhalb der Erbfolge – als Alleinerben bestimmen. Diese erhält im Todesfall des Erblassers das gesamte Vermögen abzüglich der Anteile der Pflichtteilsberechtigten. Setzt ein Vater von zwei Kindern beispielsweise seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein, erbt diese ½ des Erbes, die Kinder erhalten je einen Pflichtteil von ¼.

Hinweis:

Nach § 1938 BGB ist es übrigens möglich, einen „[…] Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge aus[zu]schließen, ohne einen Erben einzusetzen.“

Wie erfahre ich, ob ich enterbt wurde?

Wer per Erbvertrag oder Testament von einem Nachlass ausgeschlossen wird, wird darüber in der Regel vom Nachlassgericht informiert. Das Nachlassgericht ist laut § 348 FamFG dazu verpflichtet, alle an einem Erbfall beteiligte Personen über den Inhalt eines Erbvertrages oder Testamentes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dafür ermittelt das Nachlassgericht alle Personen, die ein Recht darauf haben, den Inhalt des Testaments zu kennen. Dazu gehören vor allem die nächsten Verwandten des Erblassers. 

Wichtig: Wer enterbt wird, muss seinen Pflichtteil aktiv einfordern.

Was macht das Nachlassgericht?

Aufgabe des Nachlassgerichts ist es, einen Erbfall formal sauber abzuwickeln. Zu den einzelnen Aufgaben des Gerichts gehören daher die folgenden:

  • Aufbewahrung von Erbverträgen und Testamenten

  • Testamentseröffnungen

  • Recherche von Erben

  • Ausstellung von Erbscheinen

  • Nachlasssicherung und Nachlassverwaltung

Muss ich eine Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen?

Reicht das Vermögen der Erben
 nicht für die Begleichung des Pflichtteils aus,
 muss die Immobilie verkauft werden.

Reicht das Vermögen der Erben nicht für die Begleichung des Pflichtteils aus, muss die Immobilie verkauft werden.

Ein Pflichtteilsberechtigter erhält seinen Pflichtteil als Geldbetrag. Im Falle einer vererbten Immobilie wird er also nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern ist auszuzahlen. Reicht der Nachlass beziehungsweise das Vermögen der Erben nicht für die Begleichung des Pflichtteils aus, müssen sie die Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil zu begleichen.

Ist es sinnvoll, Kinder zu enterben, um eine Immobilie nicht verkaufen zu müssen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da bei derartigen Entscheidungen vor allem das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern eine Rolle spielt. Das sogenannte Berliner Testament bietet Eheleuten jedoch die Möglichkeit, den jeweiligen Ehegatten im Todesfall als Alleinerben einzusetzen. Ziel ist es, den überlebenden Partner finanziell abzusichern und davor zu schützen, eine Immobilie zu verkaufen, um andere Erben auszahlen zu müssen. Die Kinder der Eltern werden damit für einen gewissen Zeitraum, also bis zum Ableben des zweiten Elternteils enterbt. Sie haben jedoch das Recht, ihren Pflichtteil nach dem Ableben des ersten Elternteils einzufordern. Um dies zu verhindern, enthält das Berliner Testament jedoch häufig eine Klausel, die besagt, dass das Kind in diesem Falle auch nach Tod beider Eltern nur den Pflichtteil erhält.

Wichtig:

Gehören Immobilien zum Nachlass, empfiehlt es sich, das Testament von einem Notar beglaubigen zu lassen. Mehr Tipps zum Thema erhalten Sie in unserem Ratgeberartikel zum Thema "Haus vererben".

Wie berechne ich den Pflichtteil an einer Immobilie?

Wie hoch der Pflichtteil an einer Immobilie ist, richtet sich nach dem Wert der Immobilie. Um seinen Pflichtteil zu beziffern und von den anderen Erben einzufordern, muss der Pflichtteilsberechtigte also wissen, wie viel die geerbte Immobilie wert ist. Dafür kann er Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegenüber den anderen Erben geltend machen. Die Bewertung der Immobilie kann beispielsweise über den Bodenrichtwert oder einen Immobilienwertrechner aus dem Internet erfolgen. Präziser ist jedoch das Immobilienwertgutachten eines Immobiliengutachters. Es ist jedoch mit größeren Kosten verbunden, welche die Erben und Pflichtteilsberechtigten gemeinsam tragen, da sie vom Nachlass abgezogen werden. Eine kostenlose Auskunft zum Immobilienwert bietet die Immobilienbewertung von Homeday.

Hinweis:

Sie möchten eine geerbte Immobilie verkaufen? Dann lassen Sie sich jetzt von einem erfahrenen Makler aus Ihrer Region zu Ihren Verkaufschancen beraten.

FAQ – Enterben

Wie kann man jemanden enterben?

Der Erblasser hat die Möglichkeit, via Testament oder Erbvertrag frei festzulegen, wer sein Vermögen erben soll beziehungsweise wen er enterben möchte. Das Erbrecht räumt engen Verwandten wie den Kindern des Erblasser im Falle einer Enterbung einen Pflichtteil ein. Schwestern und Brüder des Erblassers sind jedoch nicht pflichtteilsberechtigt, es ist daher nicht notwendig Geschwister zu enterben. Mehr zum Thema Enterben

Welche Vermögenswerte zählen zum Pflichtteil?

In den Pflichtteil fallen alle vererblichen Vermögenswerte wie Immobilien, Schmuck, Bank- und Barvermögen oder Aktien. Nicht in den Pflichtteil fallen hingegen Vermögensteile, die nicht vererbt werden können – beispielsweise das Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für eine Immobilie. Mehr zum Thema Pflichtteil lesen

Ist es möglich, Kinder ohne Pflichtteil zu enterben?

Nach § 2333 BGB (Entziehung des Pflichtteils) ist es aus verschiedenen Gründen möglich, einen Abkömmling komplett vom Erbe auszuschließen, also auch vom Pflichtteil zu enterben. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Elternteil verletzt hat oder gar versucht hat, das Elternteil oder einen anderen Erbberechtigten zu töten.

Muss eine Immobilie verkauft werden, um den Pflichtteil auszuzahlen?

Ein Pflichtteilsberechtigter erhält seinen Pflichtteil als Geldbetrag. Im Falle einer vererbten Immobilie wird er also nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern muss ausgezahlt werden. Reicht der Nachlass beziehungsweise das Vermögen der Erben nicht für die Begleichung des Pflichtteils aus, müssen sie die Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil zu begleichen.

Wie berechnet sich der Pflichtteil an einer Immobilie?

Wie hoch der Pflichtteil an einer Immobilie ist, richtet sich nach ihrem Verkehrswert. Um den Pflichtteil zu beziffern, ist eine Immobilienbewertung notwendig – zum Beispiel durch einen Immobiliengutachter. Diese ist jedoch mit hohen Kosten verbunden, welche die Erben und Pflichtteilsberechtigten gemeinsam getragen. Eine günstige Alternative kann die kostenlose Immobilienbewertung von Homeday sein. Mehr zum Thema Pflichtteil und Immobilien

Themengebiet: Immobilienerbschaft

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass unsere Ratgeber-Antworten, -Artikel und Musterdokumente keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können. Für Klärung Ihrer rechtlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten bitten wir Sie, entsprechende Experten (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Finanzberater) hinzuzuziehen. Trotz großer Sorgfalt und gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Wir freuen uns und sind dankbar über entsprechende Hinweise, welche wir versuchen, zeitnah umzusetzen.

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