Erbteil verkaufen – Was gilt es zu beachten?
Geht der Nachlass einer verstorbenen Person im Zuge der Erbschaft auf mehr als einen Erben über, entsteht eine Erbengemeinschaft. Vor allem, wenn Erblasser eine Wohnung oder ein Haus vererben kann es dann kompliziert werden. Wer nicht bis zur Klärung sämtlicher Unstimmigkeiten auf seinen Anteil des Erbes warten möchte, darf seinen Erbanteil verkaufen. Erfahren Sie hier, wann dies sinnvoll ist und worauf Sie achten müssen. Hier erfahren Sie u.a. welche Steuern fällig werden, sobald Betroffene ein geerbtes Haus verkaufen.
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Inhaltsverzeichnis:
Darf ich meinen Erbteil verkaufen und wann ist dies sinnvoll?
Jeder Erbe darf seinen Erbteil verkaufen. Anders als bei der Abschichtung ist dafür in der Regel auch nicht das Einverständnis der Miterben nötig. Handelt es sich bei dem Nachlass allerdings um eine Immobilie, darf der Erbteil nur mit Zustimmung der restlichen Erbengemeinschaft verkauft werden. Schließlich ist sie ein gemeinschaftliches Eigentum.
Insbesondere wenn sich die Erbengemeinschaft uneins darüber ist, was mit der Immobilie passieren soll, kann der Verkauf des Erbteils eines oder mehrerer Miterben sinnvoll sein. Drohen Erbstreitigkeiten, lohnt es sich unter Umständen, seinen Erbteil zu verkaufen.
Erbanteil verkaufen - mit welchen Preis kann ich rechnen?
Welcher Preis sich durch das Verkaufen vom Erbanteil erzielt, hängt von vielen Faktoren ab. Generell wird der Nachlass im Hinblick auf die Erbschaftssteuer vom Finanzamt anders bewertet, als im Hinblick auf einen Verkauf. Es ist also sinnvoll seinen Erbteil zum Stichtag des Verkaufs bewerten zu lassen, um einschätzen zu können, welcher Verkaufspreis möglich ist. Um den Verkehrswert einer Immobilie (auch Zeitwert: oder Marktwert) geerbter Immobilien zu ermitteln, gibt es in Deutschland drei Verfahren: das Vergleichswertverfahren bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, das Ertragswertverfahren bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und anderen Kapitalanlagen und das Sachwertverfahren für Gewerbeimmobilien, aber auch Grundstücke und Häuser. Mehr zu den einzelnen Verfahren können Sie in unserem Ratgeber zur Immobilienbewertung lesen.
Was ist der Erbteil?
Hinterlässt ein Erblasser seinen Nachlass mehr als einem Erben, steht jedem seiner Erben nur ein Anteil des Erbes zu. Dieser Teil wird Erbteil oder auch Erbanteil genannt. Der Erbteil ist also nur in einer Erbengemeinschaft relevant. Wie hoch er ausfällt, kann der Erblasser grundsätzlich selbst bestimmen. Dazu muss er eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Tut er dies nicht, greift das Bundesgesetzbuch. In den Paragrafen 1924 ff. ist die gesetzliche Erbfolge abhängig vom Verwandtschaftsgrad und damit einhergehend auch die Höhe des jeweiligen Erbteils geregelt. Mit einem Testament lassen sich Familienangehörige übrigens auch enterben.
Höhe des Erbteils – drei Beispiele
Die ersten beiden Beispiele verdeutlichen typische Konstellationen bei einer Erbschaft, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Das dritte stellt kurz den Sonderfall des Berliner Testaments dar.
Beispiel 1: Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Hinterlässt ein Ehepartner nach seinem Tod den anderen Ehepartner sowie zwei Kinder, erbt der Partner die Hälfte des Erbes und die beiden Kinder je ein Viertel.Beispiel 2: Gütertrennung
Bei der gleichen Ausgangssituation, aber mit der Besonderheit, dass die Ehepartner sich für eine Gütertrennung entschieden haben, erben der hinterbliebene Ehepartner und die zwei Kinder je ein Drittel des Nachlasses.Beispiel 3: Berliner Testament
Haben die Eheleute ein Berliner Testament aufgesetzt, erbt der hinterbliebene Ehepartner alles allein und die Kinder nichts bzw. erst, wenn auch der andere Ehepartner stirbt. Diese Variante kann sinnvoll sein, wenn es sich beim Nachlass um eine selbstgenutzte Immobilie handelt. So lässt sich vermeiden, dass die Immobilie verkauft werden muss, um die Miterben auszuzahlen.