Die gesetzliche Erbfolge: Bedeutung und Pflichtteile

Die gesetzliche Erbfolge:
Das bedeutet sie für die Erben von Immobilien

Ob Geld, Aktien oder Immobilien: Die gesetzliche Erbfolge legt fest, wer im Todesfall wie viel von einem Erblasser erbt. Erfahren Sie hier u.a., wie die Erbreihenfolge funktioniert, wie es sich mit einer Erbschaft und Geschwistern verhält, wie hoch der Pflichtteil vom Erbe ist und welcher gesetzliche Erbteil nach dem Erbrecht auf den Ehegatten entfällt. Außerdem geben wir Ihnen hier für die gesetzliche Erbfolge zahlreiche Beispiele.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was regelt die gesetzliche Erbfolge?

  2. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

  3. Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

  4. Wie hoch sind die Pflichtteile?

  5. Die gesetzliche Erbfolge: weitere Beispiele

  6. Welche Alternativen gibt es zur gesetzlichen Erbfolge?

  7. Wer stellt die Erbfolge fest?

Was regelt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge bevorteilt die dem Erblasser am nächsten stehenden Angehörigen und Verwandten. Sie greift immer dann, wenn der Erblasser keine anderen letztwilligen Verfügungen (z.B. ein Testament) für den Erbfall verfasst hat. Meistens ist es offensichtlich, wer die gesetzliche Erbfolge bei Immobilien oder sonstigen Vermögenswerten antritt, insbesondere dann, wenn ein Ehepartner und Kinder zum Kreis der Hinterbliebenen gehören. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist Grundlage für das Erbrecht bzw. die gesetzliche Erbfolge.

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Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Um die gesetzliche Erbfolge beziehungsweise Erbreihenfolge zu erfassen, teilt der Gesetzgeber die Angehörigen und Verwandten in fünf verschiedene Ordnungen ein:

  1. Gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge des Erblassers (Verwandte in gerader Linie) wie Kinder, Enkel und Urenkel; nicht eheliche Kinder und adoptierte Kinder stehen gleichberechtigt neben ehelichen Kindern.

  2. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers), die Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen des Erblassers); die Enkelkinder der Geschwister.

  3. Gesetzliche Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB): Die Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers), in Folge auch ihre Kinder (Enkel der Großeltern sowie Vettern und Cousinen des Erblassers).

  4. Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge.

  5. Gesetzliche Erben fünfter Ordnung: Die Ururgroßeltern und ihre Abkömmlinge.

Hier würden Sie einen Stammbaum sehen

Um in Betracht kommende Erben, verwandtschaftliche Beziehungen und die Erbfolge zu ermitteln, ist ein Stammbaum hilfreich.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

Erben der ersten Ordnung schließen die Erben nachfolgender Ordnungen in Bezug auf die Erbfolge aus. Das bürgerliche Recht folgt damit dem in § 1930 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierten Parentelsystem. Danach kommen Verwandte nachfolgender Ordnungen in der Erbreihenfolge nicht zum Zuge, solange ein Erbe einer vorrangigen Ordnung lebt. Auch innerhalb einer Ordnung gibt es eine Rangfolge. Danach werden zunächst die Verwandten in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt, die dem Erblasser am nächsten sind. Das bedeutet, dass nach der gesetzlichen Erbfolge Kinder vor Enkelkindern, Eltern vor den Geschwistern des Erblassers und Großeltern vor Onkel und Tante erbberechtigt sind. Ist ein Erblasser ledig und hat keine Verwandten, rückt der Staat als Erbe nach. Das bedeutet, dass der gesamte Nachlass an den Fiskus fällt. Das gilt auch für Vermögensgegenstände wie Immobilien und genauso für etwaige Schulden des Erblassers. Ein Nachlassverzeichnis listet sämtliche Gegenstände und Vermögenswerte inklusive Gläubigerforderungen eines Nachlasses auf.

Wie hoch sind die Pflichtteile in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge?

Der Pflichtteil vom Erbe beträgt immer 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils eines Erbberechtigten. Für die Berechnung des Pflichtteils ist es nach § 2310 BGB erforderlich, zunächst den Erbteil festzustellen. Dazu sind sämtliche Erben zu berücksichtigen – auch diejenigen, die die Erbschafts ausgeschlagen haben oder vom Erblasser enterbt  wurden. Ein Beispiel: Hinterlässt ein Erblasser nur drei Kinder, würden diese nach der Erbfolge (ohne Testament) jeweils 1/3 des Nachlasses erben. Hat der Erblasser per Testament jedoch eines seiner Kinder zum Haupterben gemacht, fällt als Erbe nur der Pflichtteil vom Erbe an die beiden anderen Kinder. Das heißt: Dieser erhalten je nur 1/6 des Erbes. Der Haupterbe wiederum erhält insgesamt ⅔ des Erbes (sein eigenes Drittel + je ⅙ seiner Geschwister).

Die gesetzliche Erbfolge: weitere Beispiele

  1. Erbschaft und Eltern
    Verstirbt ein kinderloser, lediger Erblasser und leben zum Zeitpunkt des Erbfalls seine Eltern, erben die Eltern jeweils die Hälfte des Nachlasses ihres verstorbenen Kindes. Ist die Mutter des Erblassers bereits verstorben, erben die Abkömmlinge als Geschwister des Erblassers den Erbteil, der auf die verstorbene Mutter entfällt. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, ist zunächst deren Wert zu ermitteln, um den Erbteil anhand der Erbquote zu bestimmen – zum Beispiel mit der kostenlosen Immobilienbewertung von Homeday.

  2. Erbschaft und Kinder
    Der Erblasser ist ledig und hinterlässt drei Kinder. Ein Kind ist bereits verstorben und hinterlässt ein Kind. Das zweite Kind ist kinderlos, während das dritte Kind wiederum ein Kind hat. Außerdem hat der Erblasser einen Bruder und eine Schwester. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind alle drei Kinder erbberechtigt. Da das erste Kind bereits verstorben ist, tritt dessen Kind nach der gesetzlichen Erbfolge als Enkel ein. Das dritte Kind des Erblassers lebt und schließt sein eigenes Kind als Erbe aus. Die noch lebenden Eltern und die beiden Geschwister erhalten ebenfalls nichts von der Erbschaft. Das Kind des ersten Kindes des Erblassers sowie seine beiden anderen Kinder sind vorrangig in der gesetzlichen Erbfolge und teilen sich den Nachlass.

  3. Erbschaft und Geschwister
    Hinterlässt ein Erblasser weder Kinder noch Eltern, sondern nur zwei Geschwister, ist sein Nachlass unter diesen aufzuteilen. So verhält es sich mit der Erbschaft und den Geschwistern: Als Abkömmlinge der Eltern fällt der gesetzliche Erbteil in diesem Falle an die Geschwister. Jeder von ihnen erbt die Hälfte des Nachlasses. Wäre ein Geschwisterteil bereits verstorben, würden nach der gesetzlichen Erbfolge die Neffen und Nichten als dessen Abkömmlinge erben.

Wie viel erbt der Ehegatte?

Der Ehegatte ist zwar nicht blutsverwandt, aber dennoch einer der nächsten Angehörigen des Erblassers. Deshalb steht auch ihm ein gesetzliches Erbrecht zu, sodass er in der gesetzlichen Erbfolge als Ehegatte berücksichtigt wird. Wie hoch seine Erbquote ausfällt, lässt sich anhand dieser Kriterien bestimmen:

  • In welchem Vermögensgüterstand lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls?

  • Hat der Erblasser Verwandte?

  • Welcher Ordnung werden diese Verwandten zugeteilt?

Die gesetzliche Erbfolge gilt auch für den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der dem Ehegatten gleichgestellt ist. Regelmäßig leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann hat der überlebende Ehegatte die Wahl zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Regelung. Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehepartner zu gleichen Teilen mit etwaigen Kindern. Ist die Ehe kinderlos und leben die Eltern des Erblassers noch, wird der Nachlass zwischen beiden Parteien geteilt. Beide sind nach dem Erbrecht gleichberechtigt. Mit einer Scheidung ist die gesetzliche Erbfolge der Ehegatten beendet.

Hinweis:

Bloße Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht und werden daher nicht berücksichtigt.

Was zählt zur Erbmasse, wenn z. B. nur er Ehegatte des Erblassers im Grundbuch er Immobilie steht?

Nicht immer lassen sich beide Ehegatten in das Grundbuch einer Immobilie eintragen, die sie selbst bewohnen oder vermieten. Im Falle des Todes spielt es aber eine entscheidende Rolle, wer im Grundbuch steht. Denn nur derjenige gilt gesetzlich auch als Eigentümer der Immobilie. Das heißt: Verstirbt der Ehepartner, der nicht im Grundbuch steht, ist die Immobilie auch nicht Teil seiner Erbmasse.

Welche Alternativen gibt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge für z. B. Immobilien kann der Erblasser umgehen, wenn er eine letztwillige Verfügung verfasst. Letztwillige Verfügungen sind der Erbvertrag und das Testament. Der Erblasser legt darin fest, wer seinen Nachlass erben soll und benennt konkret die erbberechtigte Person seiner Wahl. Geht es um die Frage "Haus verschenken oder vererben", ist die Schenkungzu Lebzeiten eine weitere Option, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Obendrein spart eine Schenkung bei größeren Besitzverhältnissen Erbschaftssteuer. Mit einer letztwilligen Verfügung bestimmt allein der Erblasser den oder die Erben. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben vermieden werden soll. Die letztwillige Verfügung ist besonders wichtig, wenn eine Erbengemeinschaft das Erbe gemeinsam verwalten soll, zum Beispiel ein Unternehmen oder Immobilienbesitz. Mit der gesetzlichen Erbfolge würde dieses Erbe durch Aufteilung zerschlagen werden.

Wer stellt die Erbfolge fest?

Es ist Aufgabe des Nachlassgerichts oder des Nachlasspflegers, die Erben im Zuge einer Erbenermittlung ausfindig zu machen und die Erbfolge entsprechend festzustellen. Die Behörde hat dazu immer dann die Pflicht, wenn der Nachlass höher als die Kosten für die Beerdigung ist. Als Quelle, um Erben zu ermitteln, dienen dem Nachlassgericht die verschiedenen Register sowie Geburts-, Heirats- oder Scheidungsurkunden. Auch das Familienstammbuch, das Melderegister oder Gespräche mit Personen, mit denen der Erblasser vor seinem Tod Kontakt hatte, können wichtige Informationen liefern. Zusätzlich hat das Nachlassgericht auch die Möglichkeit, Erben durch Anzeigen in öffentlichen Medien zu suchen. Erbberechtigte sollten sich idealerweise innerhalb von sechs Wochen auf den Aufruf melden und ihren jeweiligen Erbanspruch geltend machen.

Gut zu wissen:

Auch wenn noch nicht alle Erben ermittelt wurden, haben die bereits bekannten Erben die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen und sich zumindest einen Teil ihres Erbes auszahlen lassen. Denn nicht teilbare Objekte des Nachlasses, wie Immobilien, dürfen nicht vor Ermittlung sämtlicher Erben übertragen werden.

Gesetzliche Erbfolge – FAQ

Was regelt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge regelt, in welcher Erbreihenfolge Angehörige und Verwandte des Erblassers bevorteilt werden. Sie greift immer dann, wenn der Erblasser keine anderen letztwilligen Verfügungen für den Erbfall verfasst hat. Das heißt: Sie regelt die Erbfolge ohne ein Testament des Erblassers. Es gibt fünf verschiedene Ordnungen, die die gesetzlichen Erben von der ersten bis zur fünften Ordnung einteilen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind Verwandte des Erblassers in gerader Linie wie Kinder, Enkel und Urenkel. Was sind Erben zweiter Ordnung?

Erbrecht & Ehegatte: Wie viel erbt der Ehepartner?

Obwohl der Ehegatte nicht blutsverwandt ist, gehört er dennoch zu den nächsten Angehörigen. Ihm steht ein gesetzliches Erbrecht zu, sodass er als Erbe berücksichtigt wird. Die Höhe seines gesetzlichen Erbteils hängt von verschiedenen Kriterien ab. So ist u. a. relevant, in welchem Vermögensgüterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten und ob der Erblasser Verwandte hat und beispielsweise zu den Erben auch dessen Eltern gehören. Mehr zum Erbrecht des Ehegatten

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung schließen die Erben nachfolgender Ordnungen aus. Auch innerhalb einer Ordnung gibt es eine Rangfolge. Danach werden zunächst die Verwandten berücksichtigt, die dem Erblasser am nächsten sind. Das bedeutet, dass Kinder vor Enkelkindern, Eltern vor den Geschwistern des Erblassers und Großeltern vor Onkel und Tante erbberechtigt sind. Ist ein Erblasser ledig und hat keine Verwandten, rückt der Staat in der gesetzlichen Erbfolge nach. Gesetzliche Erbfolge – konkrete Beispiele

Welche Alternativen gibt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Als Alternative zur gesetzlichen Erbfolge kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung verfassen. Das sind der Erbvertrag und das Testament. Der Erblasser legt darin fest, wer seinen Nachlass erbt und benennt konkret die erbberechtigte Person seiner Wahl. Eine letztwillige Verfügung ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben vermieden werden soll – beispielsweise beim Thema “Erbschaft und Geschwister”. Eine Schenkung zu Lebzeiten ist eine weitere Alternative.

Erbschaft und Geschwister: Was erben Bruder und Schwester im Todesfall?

Hinterlässt ein Erblasser weder Kinder noch Eltern, sondern nur zwei Schwestern, ist sein Nachlass unter diesen aufzuteilen. So verhält es sich mit der Erbschaft und den Geschwistern: Als Abkömmlinge der Eltern fällt der gesetzliche Erbteil in diesem Falle an die Geschwister. Jeder von ihnen erbt die Hälftes des Nachlasses. Mehr zum Thema Erbschaft und Geschwister

Themengebiet: Immobilienerbschaft

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