Hier sehen Sie eine Frau, die den Einheitswert und Einheitswertbescheid recherchiert.

Der Einheitswert:
Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer

Der Einheitswert für Immobilien hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer, die Eigentümer zahlen müssen. Erfahren Sie hier u.a., wie der Wert ermittelt wird, wie er sich vom Verkehrswert unterscheidet und welche Kritik es am Einheitswert gibt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist der Einheitswert bei Immobilien?

  2. Wie wird der Einheitswert für ein Haus oder ein Grundstück ermittelt?

  3. Einheitswert berechnen - mit welcher Formel?

  4. Wann erhalte ich den Einheitswertbescheid?

  5. In welchen Fällen verändert sich der Einheitswert?

  6. Was ist das Einheitswert-Aktenzeichen?

  7. Was ist der Unterschied zwischen Einheitswert und Verkehrswert?

  8. Spielt der Einheitswert beim Immobilienverkauf eine Rolle?

  9. Warum steht der Einheitswert in der Kritik?

  10. Wann wird der Einheitswert neu berechnet?

  11. Spielt der Einheitswert beim Grundsteuerreform 2025 eine Rolle?

  12. Was ist die Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts?

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Was ist der Einheitswert bei Immobilien?

Hier sehen Sie das Bild eines Hauses, dessen Einheitswert als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer genutzt wird.

Der Einheitswert dient als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Grundsteuer und Gewerbesteuer.

Der Einheitswert eines Hauses oder Grundstücks dient Finanzämtern als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Grundsteuerund Gewerbesteuer. Der Fiskus nutzt die Bemessungsgrundlage zur steuerlichen Bewertung von Immobilien. Das gilt für sämtliche private, gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Immobilien und Grundstücke. Als Basis für die Bewertung nach dem BewG (Bewertungsgesetz) dienen aktuell noch die Stichtage 1. Januar 1935 in den neuen Bundesländern sowie der 1. Januar 1964 in den alten Bundesländern.

Wer setzt den Einheitswert fest?

Der Einheitswert eines Grundstücks ist vom Finanzamt zu ermitteln. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück fällt.

Wie wird der Einheitswert für ein Haus oder ein Grundstück ermittelt?

Es gibt zwei verschiedene Methoden, um den Einheitswert zu berechnen:

  1. das Ertragswertverfahren und

  2. das Sachwertverfahren

Um den Einheitswert eines bebauten Grundstücks, also zum Beispiel einer Mietimmobilie, eines Ein- oder Zweifamilienhauses, einer Gewerbeimmobilie, oder eines gemischt genutzten Grundstücks zu ermitteln, wird der Ertragswert ermittelt. Dabei erfolgt die Wertfeststellung auf Grundlage des Jahresrohertrags (entspricht etwa der Netto-Kaltmiete einer Immobilie). Ist kein Jahresrohertrag festzustellen, dient der Sachwert als Orientierung zur Bewertung des Grundbesitzes. Verschiedene Faktoren dienen dazu, die Wertverhältnisse auf die jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkte 1935 und 1964 herunterzurechnen. Wertmindernde und werterhöhende Kriterien wie die Lage oder die Bauweise fließen in die Ermittlung ein. Bei einem unbebauten Grundstück wird nur der Bodenrichtwert zur Feststellung des Einheitswerts herangezogen.

Mit dem Einheitswertbescheid erhalten Immobilienbesitzer vom Finanzamt die Information über den wert Wert Ihrer Immobilie oder ihres Grundstücks. Dabei handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid, sondern um die Festsetzung des Wertes, der der späteren Steuerfestsetzung dient.

Einheitswert berechnen - mit welcher Formel?

Eigentlich sollet die Feststellung des Einheitswertes nach § 21 BewG jedes sechste Jahr erfolgen. Das ist die sogenannte Hauptfeststellung, die erstmals 1935 und wegen des hohen Aufwands zum zweiten Mal im Westen erst 1964 durchgeführt wurde. Um den Einheitswert für ein Haus zu berechnen, gibt es verschiedene Optionen, die abhängig sind von der Beschaffenheit der Immobilie und von den jeweiligen Rahmenbedingungen:

  1. Handelt es sich um Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohngrundstücke sowie um gemischt genutzte Grundstücke oder Betriebsgrundstücke, wird regelmäßig das Ertragswertverfahren verwendet, um den Einheitswert zu berechnen. Dabei wird die Jahresrohmiete zum 1. Januar 1935 beziehungsweise im Jahr 1964 mit einem im Bewertungsgesetz festgeschriebenen Faktor unter Berücksichtigung werterhöhender oder wertmindernder Faktoren multipliziert.

  2. Ist es in einem der neuen Bundesländer nicht möglich, die Jahresrohmiete zu ermitteln, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, bei dem die Werte des Gebäudes, des Bodens und der Außenanlagen addiert werden.

  3. Gibt es keine Unterlagen, aus denen die Jahresrohmieten aus dem Jahr 1964 beziehungsweise 1935 hervorgehen, wird der Einheitswert für ein Haus mithilfe einer Ersatzbemessungsgrundlage berechnet, die sich an der Wohn- beziehungsweise Nutzfläche einer Immobilie orientiert. Berücksichtigt werden die Größe der Immobilie sowie die Herstellung der Fläche, deren Wert durch eine sogenannte Wertzahl bereinigt wird.

  4. Anders verhält es sich bei der Berechnung des Einheitswertes bei unbebauten Grundstücken, bei der die Quadratmeterzahl des Grundstücks mit dem Bodenwert multipliziert wird.

Um den Einheitswert für ein Grundstück - bebaut oder unbebaut - berechnen zu können, ist es entscheidend, die Jahresrohmiete aus dem Jahr 1964 beziehungsweise 1935 zu kennen. Um den Einheitswert einer Immobilie zu berechnen, wird außerdem nach Art des Hauses, nach Alter des Hauses und bezüglich der Gemeindegröße differenziert.

Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und die eigentliche Grundsteuer werden nach folgenden Formeln berechnet:

- Einheitswert = Jahresrohmiete x Multiplikator
- Grundsteuermessbetrag = Einheitswert x Grundsteuermesszahl
- Grundsteuer = Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Grundsteuerhebesatz

Während der Einheitswert anhand der Jahresrohmiete und eines Multiplikators berechnet wird, bezeichnet die Grundsteuermesszahl den steuerpflichtigen Teil des Einheitswertes. Der Grundsteuerhebesatz wird von den Städten und Gemeinden festgelegt und fällt dementsprechend unterschiedlich aus.

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Wann erhalte ich den Einheitswertbescheid?

Einheitswertbescheid per Post vom Finanzamt erhalten - Briefkasten

Erhält das Finanzamt die Information, dass sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks ändern, stellt es den bis dato für das Grundstück festgestellten Einheitswert für den neuen Eigentümer fest (Zurechnungsfortschreibung). Den neuen Einheitswert teilt sie ihm per Einheitswertbescheid mit. Bei einem Immobilienverkauf ist dies in der Regel innerhalb eines Jahres der Fall. Ändert sich der Eigentümer jedoch aufgrund einer Schenkung

der Erbschaft, erfährt das Finanzamt gegebenenfalls nicht sofort von der Änderung im Grundbuch. In diesem Fall können Bearbeitung und Zustellung des Bescheids länger dauern.

Gut zu wissen: Als Eigentümer haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Einheitswertbescheid einzulegen.

In welchen Fällen verändert sich der Einheitswert?

Der Einheitswert einer Immobilie kann sich ändern durch eine Wertveränderung oder durch das Entstehen einer neuen wirtschaftlichen Einheit. Dabei erfolgt die Feststellung des Einheitswerts immer zum 1. Januar, nachdem eines dieser beiden Ereignisse eingetreten ist.

Die Wertveränderung einer Immobilie kann zum Beispiel bedingt sein durch:

  • Energetische Sanierung wie beispielsweise Dämmen von Dach, Außenwänden oder der untersten Geschossdecke

  • Einbau einer neuen Heizanlage

  • Bauliche Veränderungen, zum Beispiel Ausbau des Dachbodens oder von Kellerräumen, Anbau eines Wintergartens, Bau einer Garage oder eines Swimmingpools

  • Sanierungsarbeiten wie beispielsweise eine neue Dacheindeckung oder eine Erneuerung beziehungsweise Verschönerung der Fassade

  • Maßnahmen für barrierefreies Wohnen wie beispielsweise ein barrierefreies Bad, ein barrierefreier Hauseingang, Verbreiterung von Türen oder eine Änderung des Raumzuschnitts

Der Einheitswert kann sich außerdem durch das Entstehen einer neuen wirtschaftlichen Einheit verändern. Die wirtschaftliche Einheit ist ein Begriff im Steuerrecht, wonach wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände bei der Wertermittlung nach dem Bewertungsgesetz einer einheitlichen Bewertung unterliegen. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen das Bewertungsgesetz selbst bestimmt, welche Wirtschaftsgüter eine wirtschaftliche Einheit bilden. Beispiele sind das land- und forstwirtschaftliche Vermögen beim Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder jedes Grundstück beim Grundvermögen. Es können jedoch nur Wirtschaftsgüter derselben Vermögensart zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören. Grundsätzlich werden die wirtschaftlichen Einheiten unterteilt in Grundstück, Grundvermögen sowie in Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

  • Zum Grundvermögen werden Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile gerechnet.

  • Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück gehören neben Grund und Boden sowie Gebäuden und Gebäudeteilen auch das Erbbaurecht sowie jedes Wohnungs- und Teileigentum.

  • Aktive und ruhende Land- und Forstwirtschaft, einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet oder ungenutzt sind, sowie Fischerei- und Gartenbaubetriebe zählen zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Was ist das Einheitswert-Aktenzeichen?

Wie alle Aktenzeichen dient auch das Einheitswert-Aktenzeichen dazu, eine Akte schnell zu finden. Das Einheitswert-Aktenzeichen ist anzugeben, wenn Sie:

  • einen Antrag zur Festsetzung der Grundsteuer stellen

  • eine den Einheitswert betreffende Zahlung an das Finanzamt leisten

  • Widerspruch beim Finanzamt einlegen

Sie finden das Aktenzeichen entweder auf Ihrem Grundsteuerbescheid (oft als „Aktenzeichen der Bewertungsstelle“ bezeichnet“) oder auf Ihrem Einheitswertbescheid.

Was ist der Unterschied zwischen Einheitswert und Verkehrswert?

Der Verkehrswert (auch Marktwert) einer Immobilie ist der Wert, der sich beim Immobilienverkauf oder Verkauf eines Grundstücks aktuell voraussichtlich am Markt erzielen lässt. Er dient als Grundlage, um den Angebotspreis festzulegen.

Ausführliche Informationen zum Verkehrswert finden Sie hier.

Beim Einheitswert für ein Grundstück oder Haus hingegen handelt es sich um eine Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung verschiedener Steuern dient. Nach der ersten Einheitswertfestsetzung für den Stichtag 1.1.1935 sollten die Werte laut BewG alle sechs Jahre angepasst werden um Veränderungen zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Nur in den alten Bundesländern gab es zum 1.1.1964 eine einmalige Anpassung der Werte. In den neuen Bundesländern ist auch diese Anpassung nicht erfolgt. Im Laufe der Zeit sind die Werte von Grundstücken und Immobilien jedoch deutlich angestiegen – der Einheitswert liegt daher immer deutlich unter dem Verkehrswert einer Immobilie und spiegelt damit veraltete Marktverhältnisse wider.
Lediglich wenn es zu einer Änderung der wirtschaftlichen Einheiten kommt, etwa wenn Grundstücke geteilt werden oder Wohneigentum neu gegründet wird, nimmt das Finanzamt eine Nachfeststellung vor. Die Bemessungsgrundlage für den Wert wird in diesen Fällen neu von der Steuerbehörde festgelegt.

Kann der Einheitswert in den Verkehrswert umgerechnet werden?

Um diese Frage beantworten zu können, stellt sich zunächst die Frage, was ist der Einheitswert, und was ist der Verkehrswert?

  1. Nach § 194 BauGB (Baugesetzbuch) ist der Verkehrswert einer Immobilie der Preis, den eine Immobilie unter normalen Geschäftsbeziehungen auf dem freien Markt erzielen würde. Um den Verkehrswert festzulegen, fließen folgende Faktoren und Überlegungen in die Bestimmung mit ein. Dazu gehören der aktuelle Zustand einer Immobilie, ihre konkrete Nutzung und mögliche Ausbaumöglichkeiten. Um den Verkehrswert zu bestimmen, wird auch die Ausstattung der Immobilie geprüft sowie eine Energieeffizienzeinstufung vorgenommen. Ergänzend werden Unterlagen hinzugezogen. Beispiele sind der aktuelle Grundbuchauszug, der Grundriss, Flächenberechnungen, Fotos der Immobilie sowie mögliche Miet- und Kaufverträge. Insoweit kann es sinnvoll sein, ein Wertgutachten erstellen zu lassen, wenn es sich zum Beispiel um Vermögensfragen, eine Zwangsversteigerung, eine Klärung des Nachlasses oder um Erbschaftsfälle handelt oder wenn es um Bilanzierungszwecke geht.

  2. Und was ist der Einheitswert? Mithilfe des Einheitswerts wird die Grundsteuer berechnet. Dabei handelt es sich um einen Wert für bebaute und unbebaute Grundstücke, der in einem gesetzlich normierten und standardisierten Verfahren festgestellt wird. Er dient als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer, wobei Rechtsgrundlage das Bewertungsgesetz ist. Im Gegensatz zum Verkehrswert basiert der Einheitswert auf vergangenen Werteverhältnissen. Grundlage für die Berechnung des Einheitswerts sind die Werteverhältnisse von 1935 in Ostdeutschland und von 1964 in Westdeutschland, die seitdem nicht geändert wurden. Anderes gilt für unbebaute Grundstücke, bei denen der Bodenwert für das Grundstück ermittelt wird.

Die Einheitswertfeststellung erfolgt jeweils auf einen Stichtag. Dabei handelt es sich um den 1. Januar des folgenden Jahres nach einer Wertänderung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks beziehungsweise nachdem eine neue wirtschaftliche Einheit entstanden ist. Der neue Einheitswert fließt in den Einheitswertbescheid ein. Für die Berechnung der Grundsteuer werden neben dem Einheitswert zwei weitere Werte hinzugezogen, nämlich die Grundsteuermesszahl und der Grundsteuerhebesatz.

Der Einheitswert ist insbesondere für Hauseigentümer, Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Grundstücks sowie für Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen bedeutsam. Er entscheidet darüber, wie hoch die jährlich zu zahlende Grundsteuer für Immobilieneigentümer ausfällt. Auch für Gewerbetreibende ist der Einheitswert relevant, da er für die Ermittlung der Gewerbeertragsteuer von Bedeutung ist. Keine Rolle spielt der Einheitswert in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, die sich nach dem Kaufpreis einer Immobilie bestimmt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in die Berechnung des Verkehrswertes und des Einheitswertes jeweils unterschiedliche Faktoren einfließen. Außerdem liegen unterschiedliche Berechnungsverfahren zugrunde mit dem Ergebnis, dass der Verkehrswert nicht aus dem Einheitswert ermittelt werden kann und umgekehrt.

Spielt der Einheitswert beim Immobilienverkauf eine Rolle?

Bei der Festsetzung des Angebotspreis spielt der Einheitswert keine Rolle. Unter Umständen erkundigen sich Kaufinteressenten nach dem Einheitswert, um die Grundsteuer zu kalkulieren. Wenn Sie den Verkauf einer Immobilie planen, sollten Sie den Einheitswertbescheid für potenzielle Käufer zur Hand haben.

Hinweis:

Für Verkäufer ist unsere professionelle Immobilienbewertung kostenlos – und völlig unverbindlich. Sie zahlen für unseren Service keinen Cent. Entscheiden Sie sich im Anschluss für einen Verkauf mit einem Homeday-Makler, fällt erst bei einem erfolgreichen Verkaufsabschluss eine Maklerprovision für Käufer und Verkäufer an.

Warum steht der Einheitswert in der Kritik?

Einheitswert in der Kritik

Gesetzlichen Vorgaben nach sollte das Finanzamt den Einheitswert laut §21 Abs. 1 BewG alle sechs Jahre überprüfen. Da jedoch eine Neubewertung bei älteren Grundstücken und Immobilien nicht erfolgt ist, kann es sein, dass für ein neues Haus ein deutlich höherer Einheitswert festgestellt wird, während für ältere vergleichbare Immobilien noch ein erheblich geringerer Wert gilt. Es kommt also innerhalb einer Gemeinde zu deutlichen Abweichungen beim Einheitswert.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnung des Einheitswerts bereits in Frage gestellt und die Bemessung der Grundsteuer im April 2018 als verfassungswidrig erklärt. Das Gericht erklärte die Einheitswerte, die seit mehr als 50 Jahren nicht mehr angepasst wurden, als "überholt" und bemängelte zudem die Ungleichbehandlungen bei der Bewertung. Der Gesetzgeber war daher angehalten, bis Ende des Jahres 2019 eine neue Regelung zu schaffen. Im November 2019 hat der Bundesrat entsprechend beschlossen, dass die Grundsteuer wertabhängig neu zu berechnen ist. In die Berechnung des Wertes von Wohnimmobilien sollen statt der bisherigen 20 Faktoren nur noch diese diese fünf Faktoren einfließen:

  • Größe des Grundstücks

  • Immobilienalter

  • Art der Immobilie

  • Bodenrichtwert

  • Nettokaltmiete

Das neue Modell zur Grundsteuer (Grundsteuerreform) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft – und kann für Grundstückseigentümer, deren Einheitswert entsprechend höher ausfällt, auch eine kräftige Erhöhung der Grundsteuer bedeuten. Der aktuelle Bundesfinanzminister Olaf Scholz plant daher nicht nur eine Senkung der vom Bund vorgegebenen Steuermesszahl. Er wünscht sich auch von den Gemeinden, dass diese ihre Grundsteuer-Hebesätze entsprechend senken.
Allerdings sind die Länder nicht dazu verpflichtet, das neue Modell zur Grundsteuer überhaupt anzuwenden. Durch die sogenannte Länderöffnungsklausel ist es den Bundesländern nämlich möglich, ein eigenes Modell einzusetzen, um die Grundsteuer zu erheben.

Bis zum Inkrafttreten der Grundsteuerreform ist es erlaubt, das alte Verfahren als Steuergrundlage für bebaute und unbebaute Grundstücke anzuwenden.

Hinweis:

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Wann wird der Einheitswert neu berechnet?

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen Mitarbeiter von Bundesfinanzministerium und den Länderbehörden für circa 36 Millionen Immobilien im gesamten Bundesgebiet neue Einheitswerte festzusetzen. Die Berechnung des Einheitswerts für bebaute Grundstücke erfolgt ausschließlich über das Ertragswertverfahren.

Welche Rolle spielt der Einheitswert im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform 2025?

Im Zuge der Grundsteuerreform 2025 wird der Einheitswert seine Gültigkeit verlieren und durch den Grundsteuerwert ersetzt werden. Die Formel für die Berechnung der Grundsteuer bleibt indes gleich, nämlich

Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Der neue Grundsteuerwert von Immobilien wird vom Finanzamt auf Basis des Stichtages 1. Januar 2022 neu ermittelt. Grundlage sind die jeweiligen Daten der Feststellungserklärungen, die 2022 an sämtliche Eigentümer geschickt wurden. Auf diese Weise werden insgesamt 36 Millionen Grundstücke und Immobilien neu erfasst, die die Grundlage sind für die Berechnung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Grundsteuer. Bis dahin gilt noch die alte Regelung mit den Einheitswerten aus den Jahren 1935 für die neuen Bundesländer und 1964 für die alten Bundesländer.

Bei bebauten Grundstücken stehen für die Berechnung des Grundsteuerwerts zwei Verfahren zur Verfügung, nämlich das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Das Ertragswertverfahren gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, für Mietwohngrundstücke und für Wohnungseigentum. Das Sachwertverfahren findet Anwendung bei Geschäftsgrundstücken, Teileigentum, auf gemischt genutzte Grundstücke sowie sonstige bebaute Grundstücke. Abhängig vom Bewertungsverfahren - nicht in allen Bundesländern wird für die Berechnung der Grundsteuer das Bundesmodell verwendet - fließen unterschiedliche Faktoren in die Berechnung ein.

  • Für die Berechnung des Grundsteuerwertes mit dem Ertragswertverfahren sind insbesondere diese Faktoren relevant: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, monatliche Nettokaltmiete, Mietniveaustufe, Wohnfläche und Alter des Gebäudes.

  • Für die Berechnung des Grundstückswertes mit dem Sachwertverfahren sind unter anderem diese Faktoren wichtig: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Herstellungskosten des Gebäudes sowie Grundfläche und Alter des Gebäudes.

Anders als in der Vergangenheit findet die Hauptfeststellung in Zukunft alle sieben Jahre statt. Das bedeutet, dass der nächste Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2029 ist.

Was ist die Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts?

Der Einheitswertbescheid basiert auf der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts. Die Einheitswertfeststellung erfolgt alljährlich jeweils zum Stichtag 1. Januar des Folgejahres, nachdem es zu einer Wertänderung des bebauten oder unbebauten Grundstücks gekommen oder eine neue wirtschaftliche Einheit entstanden ist. Nach § 228 Abs. 3 BewG (Bewertungsgesetz) muss derjenige die Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts abgeben, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. Das ist regelmäßig der Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks.

Eigentümer erhalten den Grundsteuermessbescheid und den Einheitswertbescheid vom Finanzamt, während der eigentliche Grundsteuerbescheid von der Gemeinde verschickt wird. Sowohl der Grundsteuermessbescheid als auch der Grundsteuerbescheid basieren auf dem Einheitswertbescheid, in dem das Finanzamt den Wert von Grundvermögen bestimmt. Doch was steht im Einheitswertbescheid? Der Einheitswertbescheid enthält den eigentlichen Einheitswert, Angaben zur Art des Grundstücks sowie zur Art der Feststellung und die Zurechnung zu einem konkreten Eigentümer. Zum Inhalt des Einheitswertbescheids gehört auch eine Übersicht über die einzelnen Größen, die in die Berechnung einfließen, eine Aufschlüsselung der Berechnung des Einheitswerts, ergänzende Erläuterungen sowie eine obligatorische Rechtsbehelfsbelehrung.

Einheitswert – FAQ

Was ist der Einheitswert?

Der Einheitswert von Immobilien dient Finanzämtern als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Grundsteuer und Gewerbesteuer von Immobilien. Er wird für private, gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Immobilien und Grundstücke erhoben. Der Einheitswert steht jedoch seit vielen Jahren in der Kritik, da er als veraltet gilt und für Ungleichbehandlung unter Immobilieneigentümern sorgt. Mehr über den Einheitswert erfahren

Wie lässt sich der Einheitswert berechnen – für bebaute und unbebaute Grundstücke?

Der Einheitswert eines bebauten Grundstücks lässt sich entweder über das Ertragswert- oder Sachwertverfahren ermitteln. Bei einem unbebauten Grundstück wird der Bodenrichtwert für die Einheitswertfeststellung herangezogen.

Entspricht der Einheitswert dem Verkehrswert einer Immobilie?

Nein, der Verkehrswert einer Immobilie ist der Wert, der sich beim Immobilienverkauf oder Verkauf eines Grundstücks aktuell voraussichtlich am Markt erzielen lässt. Er dient als Grundlage, um den Angebotspreis festzulegen. Beim Einheitswert handelt es sich um eine Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung verschiedener Steuern dient. Da der Einheitswert jedoch auf dem Stand von 1935 beziehungsweise 1964 ist, liegt er deutlich unter dem Verkehrswert einer Immobilie. Mehr zu den Hintergründen des Einheitswerts

Spielt der Einheitswert beim Immobilienverkauf eine Rolle?

Bei der Festsetzung des Verkaufspreises spielt der Einheitswert keine Rolle. Unter Umständen erkundigen Kaufinteressenten sich aber nach dem Einheitswert, um die Grundsteuer zu kalkulieren. Wenn Sie den Verkauf einer Immobilie planen, sollten Sie den Einheitswertbescheid für potenzielle Käufer zur Hand haben.

Was ist der Einheitswertbescheid?

Der Einheitswertbescheid ist ein Bescheid vom Finanzamt, der Immobilieneigentümer über den Wert ihrer Immobilie beziehungsweise ihres Grundstücks informiert und als Grundlage für die spätere Steuerfestsetzung dient. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks durch Verkauf bzw. Kauf, stellt das Finanzamt den bis dato für das Grundstück festgestellten Einheitswert für den neuen Eigentümer fest (Zurechnungsfortschreibung). Eigentümer haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Einheitswertbescheid einzulegen.

Themengebiet: Immobilienbewertung

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