Was ist eine Anfechtungsklage?
Eine Anfechtungsklage ist eine Klageart, welche das Ziel verfolgt, die Rechtslage durch ihr Urteil direkt zu verändern. Die Anfechtungsklage kommt aus dem Verwaltungsrecht.
Ziel des Klägers bei einer Anfechtungsklage ist die Aufhebung eines wirksamen belastenden Verwaltungsakts. Ein belastender Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Regelung als nachteilig für den Betroffenen erweist. Als wirksam gilt der Verwaltungsakt, solange er nicht widerrufen, zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei einer Enteignung eine Anfechtungsklage erhoben werden.
Als gesetzliche Grundlage für die Anfechtungsklage dient § 42 VwGO. In Abs. 1 steht, dass vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes erhoben werden kann. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, dass sie in ihren Rechten durch den betreffenden Verwaltungsakt verletzt worden ist. Gemäß §§ 68 ff. VwGO muss im Vorfeld das Vorverfahren vom Klagenden durchgeführt worden sein und er muss mit diesem gescheitert sein. Das heißt, dass der Widerspruch gegen den betreffenden Verwaltungsakt (z.B. eine Verfügung, Entscheidung oder Anordnung) abgelehnt wurde. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann keine Anfechtungsklage erhoben werden.
Doch wer trägt die Kosten bei einer Anfechtungsklage gemäß WEG? Der Anwalt muss zunächst vom Anfechtenden bezahlt werden. Der Anfechtende muss ebenfalls in die Gerichtskosten einzahlen. Der Ausgang des Verfahrens bestimmt, welche Partei die Kosten am Ende übernehmen muss.