Was ist eine Aufklärungspflicht?
Immobilieneigentümer, die vorhaben, ihr Haus oder ihre Wohnung zu verkaufen, müssen potenzielle Käufer ihrer Immobilie über bestimmte Mängel aufklären - also ihrer Aufklärungspflicht nachkommen.
Die Aufklärungspflicht legt fest, dass Immobilienverkäuferinnen Käufer des Hauses oder der Wohnung über Gegebenheiten an der Immobilie, die die Kaufentscheidung der Immobilienkäufer maßgeblich beeinflussen könnten, informieren müssen. Unter die Aufklärungspflicht des Verkäufers einer Immobilie fallen einige Mängel an der Immobilie:
Bleirohre, die im Haus verlegt sind
gesundheitsschädliche Stoffe (z.B. Asbest), die im Haus verbaut sind
Schädlingsbefall im Gebälk des Hauses
Pilzbefall im Gebälk des Hauses
Feuchtigkeit im Keller bzw. Überschwemmungsgefahr bei starkem Niederschlag
Geruchsbelästigung durch Abwasser
Andere wichtige Anliegen, die unter die Aufklärungspflicht bei Immobilienverkäufe fallen, sind beispielsweise eine Mietpreisbindung oder eine fehlende Baugenehmigung. Denkmalschutz eines Gebäudes fällt übrigens auch unter die Aufklärungspflicht von Immobilienverkäufern.
Auch, wenn im Kaufvertrag der Immobilie eine Mängelhaftung ausgeschlossen wird, müssen Eigentümer Immobilieninteressenten beim Hauskauf auf nicht sichtbare bzw. versteckte Mängel hinweisen.
Stellt der Immobilienkäufer direkte Fragen zu der Immobilie, sind Immobilienverkäuferinnen oder von ihnen beauftragte Makler angewiesen, wahrheitsgemäß zu antworten und dem Käufer alle bestehenden Informationen mitzuteilen. Sollten der Immobilienverkäufer oder die Maklerin der Aufklärungspflicht nicht nachkommen, kann der Immobilienkäufer den Kaufvertrag aufgrund von arglistiger Täuschung anfechten. Die Käuferin der Immobilie trägt allerdings die Beweislast und muss daher auch nachweisen können, dass ihr wichtige Informationen verschwiegen wurden.
Der Begriff „Aufklärungspflicht“ wird nicht nur beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung angewendet: Auch Ärztinnen verfügen nach § 630 BGB über eine Aufklärungspflicht: Sie sind bei einer medizinischen Behandlung dazu verpflichtet, ihre Patienten in einem ärztlichen Aufklärungsgespräch über alle Risiken und sonstige Informationen aufzuklären, die für die Entscheidung des Patienten für oder gegen die medizinische Behandlung von Bedeutung sein könnten.