Was sind bauliche Veränderungen im WEG?
Bauliche Veränderungen beschreiben gemäß § 22 WEG Maßnahmen zur Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die allerdings nicht in die Kategorie der Instandhaltung fallen. Unter bauliche Veränderungen fallen, laut Wohnungseigentumsgesetz, beispielsweise Modernisierungen des gemeinschaftlichen Eigentums.
Bauliche Veränderungen müssen im Rahmen der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Eigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft , die der baulichen Veränderung zustimmen, übernehmen die anfallenden Kosten und dürfen das Ergebnis der Umbaumaßnahmen letztendlich auch nutzen.
Es gibt zwei Ausnahmen, für die das beschriebene Kostenprinzip für bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht gilt:
Die Kosten der baulichen Veränderung amortisieren sich über einen angemessenen Zeitraum – das heißt, die Investition der Eigentümerinnen wird in dem Zeitraum durch Erträge gedeckt. In diesem Fall müssen nach § 21 Abs. 2 WEG alle Wohnungseigentümerinnen die Kosten der Modernisierung tragen. Wohnungseigentümergemeinschaften können sich dafür an dem 10-Jahre-Zeitraum orientieren.
§ 21 Abs. 2 WEG beinhaltet noch eine andere Ausnahme für die Kostenübernahme von baulichen Veränderungen: Wird die bauliche Veränderung von zwei Dritteln der Miteigentümer beschlossen und gehört diesen die Hälfte der Miteigentumsanteile, sind ebenso alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft verpflichtet, ihren Kostenanteil zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.
Für einige, im WEG festgelegte Maßnahmen haben Wohnungseigentümer Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung. Dazu zählen beispielsweise Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit, das Anbringen von E-Ladestationen, der Anschluss an das Glasfaserkabelnetz oder Umbaumaßnahmen zum Einbruchschutz.