Was ist die Nachlassinsolvenz?
Damit Schulden aus einer Erbschaft nicht aus dem Privatvermögen getilgt werden, kann eine Nachlassinsolvenz bzw. eine Nachlassverwaltung gemäß §§ 317-319 Insolvenzordnung (InsO) beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Die Nachlassinsolvenz stellt demnach eine besondere Art des Insolvenzverfahrens dar.
Mittels der Nachlassinsolvenz werden das eigene Vermögen und die Erbschaft voneinander getrennt.
Wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, bleibt das Privatvermögen der Erben unberücksichtigt, und nur der Nachlassselbst darf zur Begleichung von Schulden und Forderungen verwendet werden. Wenn kein Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt wird, haften die Erben auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten und Schulden des Nachlasses. Im Falle der Nachlassinsolvenz wird jede Miterbin zur Schuldnerin, haftet gegenüber den Gläubigern aber nur mit ihrem Nachlassanteil, nicht mit ihrem Privatvermögen.
Welche Frist muss für die Nachlassinsolvenz beachtet werden?
Für die Anmeldung der Insolvenz des Nachlasses ist keine genaue Frist definiert. § 1980 Abs. 1 BGB verlangt allerdings, dass der betroffene Erbe „unverzüglich“ nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellt.
Wie läuft ein Nachlassinsolvenzverfahren ab?
Ähnlich wie bei anderen Insolvenzverfahren wird auch im Fall der Nachlassinsolvenz, ein Insolvenzverwalter bestellt, der in erster Linie als Nachlassverwalter tätig wird. Dieser listet zunächst alle Verbindlichkeiten auf und kontaktiert dann die Gläubiger, um mögliche Rückzahlungsvorschläge zu unterbreiten.
Reicht der bestehende Nachlass nicht aus, um alle Schulden zu begleichen, kann der Insolvenzverwalter Vereinbarungen mit den Gläubigerinnen treffen. Ziel ist dabei, dass jeder Gläubiger zumindest den Großteil des ausstehenden Betrags zurückerhält. Am Ende der Nachlassinsolvenz besteht der Zweck darin, die Restschulden an die Gläubiger zu begleichen.
Wie hoch sind die Kosten einer Nachlassinsolvenz?
Wenn die finanziellen Mittel zur Deckung der Verwaltungskosten nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Nachlassverwaltung verweigert werden (§ 1982 BGB). Ordnet das Nachlassgericht jedoch die Bestellung eines Nachlassverwalters an, kann der Nachlassverwalter von dem Erben eine angemessene Vergütung verlangen (§ 1987 BGB).
Entscheiden Sie sich anstatt der Nachlassinsolvenz für eine Erbausschlagung, entfallen die hohen Gerichtskosten, die durch eine Nachlassverwaltung entstehen können.