Was ist die Nachlassverwaltung?
Die Nachlassverwaltung ist Teil des Erbrechts und ist für die Verwaltung des Erbes unter Berücksichtigung der Interessen der Erben zuständig. Die Nachlassverwaltung ist in den §§ 1981 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
In einigen Erbfällen besteht die Befürchtung, dass mit dem Erbe Schulden auf die Erbenden zukommen könnten. In derartigen Fällen empfiehlt es sich, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Das zuständige Nachlassgericht befindet sich dort, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung für geerbte Schulden, wie zum Beispiel offene Rechnungen, auf den Nachlass beschränktund die Erben werden von ihrer persönlichen Haftung befreit.
Gut zu wissen:
Zusätzlich besteht für die Erbengemeinschaft die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Falls der Erblasser sich dazu entscheidet, jemanden von seinem Erbe auszuschließen, muss dieser eine Enterbung im Testament anordnen.
Der Antrag auf Nachlassverwaltung eines Erben ist zeitlich unbegrenzt. Nachlassgläubiger (z.B. Unternehmen), bei denen der Verstorbene noch offene Schulden hat, müssen sich hingegen an eine Frist von zwei Jahren für den Antrag auf Nachlassverwaltung halten. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft.
Welche Kosten fallen für die Nachlassverwaltung an? Für die Nachlassverwaltung fallen Kosten für das zuständige Nachlassgericht und Kosten für die Nachlassverwalterin an. Wenn das Erbe eher gering ausfällt, übernimmt der Staat häufig die Kosten für den Nachlassverwalter.
Was ist der Unterschied zwischen einer Nachlassverwaltung und einer Nachlasspflegschaft? Nachlasspfleger werden erst dann eingesetzt, wenn kein Erbe auffindbar ist. Die Aufgabe des Nachlasspflegers besteht darin, die Erbschaft zu sichern, bis ein rechtmäßiger Erbe ermittelt wurde. Die Nachlasspflegschaft beantragen kann, im Gegensatz zur Nachlassverwaltung, nur ein Nachlassgläubiger oder das Nachlassgericht selbst.