Was ist Sondereigentum?
Sondereigentum wird im Wohnungseigentumsgesetz (§ 5 WEG Abs. 1) definiert. Durch die Zuweisung von Sondereigentum wird Personen das Recht eingeräumt, als Eigentümer allein über eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten zu verfügen und diese entsprechend zu nutzen. Dementsprechend wird Sondereigentum auch als Alleineigentum bezeichnet. Dabei beinhaltet Sondereigentum alle Bereiche eines Gebäudes oder Grundstücks, die von der Nutzung durch Gemeinschaftseigentum ausgeschlossen sind.
Laut § 13 WEG Abs. 1 darf ein Besitzer mit seinem Sondereigentum beliebig vorgehen. Dementsprechend sind Sondereigentümer dazu berechtigt, entsprechende Räumlichkeiten selbst zu bewohnen, diese zu vermieten oder zu verpachten. Außerdem dürfen die Räume, die zum Sondereigentum zählen, beliebig umgestaltet werden. Zu beachten ist dabei lediglich, dass das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer, beispielsweise innerhalb einer Erbengemeinschaft, nicht beeinträchtigt wird.
Seit der Überarbeitung des WEG 2020 kann das Sondereigentum auch auf unbewohnbare Räume (z.B. Tiefgaragenstellplätze, Lager- und Kellerräume) oder auf Freiflächen (z.B. Gärten, Terrassen) übertragen werden. Derartiges Sondereigentum wird auch als Teileigentum bezeichnet. Vor der Einführung der WEG-Neuregelung konnte für nicht bewohnbare Flächen lediglich ein Sondernutzungsrecht eingetragen werden.
Im Gegensatz zum Sondereigentum liegt das Gemeinschaftseigentum in der Verantwortung aller Eigentümerinnen und darf dementsprechend von allen Eigentümerinnen genutzt werden. Eine Trennung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist aus rechtlicher und finanzieller Perspektive wichtig, um die Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften gerecht festzulegen.
Das Beispiel veranschaulicht die Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum: Gehört ein beschädigtes Wasserrohr zum Gemeinschaftseigentum, müssen alle Eigentümer innerhalb der Eigentümergemeinschaft die Kosten der Rohrreparatur untereinander aufteilen. Wenn das Rohr aber zum Sondereigentum einer einzelnen Eigentümerin gehört, muss sie die Kosten für die Reparatur allein tragen. Lässt die Eigentümerin das Rohr in ihrer Wohnung nicht reparieren und durch die Durchfeuchtung entsteht ein Wasserfleck im Hausflur, muss die Eigentümerin für beide Schäden haften.