Was ist ein Umlaufbeschluss?
Möchten Sie als Wohneigentümergesellschaft eine Entscheidung außerhalb der Eigentümerversammlung durchsetzen, bietet das Gesetz in § 23 Abs. 3 WEG die Möglichkeit, Beschlüsse zu fassen, ohne dass eine Versammlung einberufen werden muss.
Ein Umlaufbeschluss bietet sich vor allem dann an, wenn kein Diskussionsbedarf vorhanden, aber ein Beschluss notwendig ist. In diesem Fall können Eigentümer den Umlaufbeschluss über das Umlaufverfahren, auch Umlaufbeschlussverfahren genannt, durchführen.
Damit ein Umlaufbeschluss rechtskräftig ist, müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden:
Ein Umlaufbeschluss erfordert Allstimmigkeit: Möchten Eigentümer einen Umlaufbeschluss durchsetzen, brauchen sie die ausdrückliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Im Gegensatz dazu ist bei einer Beschlussfassung der Eigentümerversammlung lediglich eine Mehrheit notwendig.
Stimmverbote gelten nicht: Auch Eigentümer, die von der Abstimmung einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen sind, müssen am Umlaufbeschluss mitwirken.
Schriftliche Zustimmung: Ein Umlaufbeschluss ist nur dann gültig, wenn alle Wohneigentümer ihre Zustimmung schriftlich erklären.
Verkündung des Umlaufbeschlusses: Zusätzlich zur Vorlage der Zustimmungserklärungen muss vorab, beispielsweise in Form eines Rundschreibens, eine Verkündung bzw. Bekanntmachung des Umlaufverfahrens erfolgen.