Hier sehen Sie eine Frau, die sich zum Thema Zugewinngemeinschaft Haus und Zugewinnausgleich informiert.

Zugewinngemeinschaft:
Das gilt für Ihr Haus in der Ehe ohne Ehevertrag

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Diese Vermögensaufteilung gilt, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Vielen Beteiligten begegnet der Begriff erst, wenn es zu einer Trennung/Scheidung kommt. Dann steht der sogenannte Zugewinnausgleich an.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

  2. Wem gehört was in einer Zugewinngemeinschaft?

  3. Was ist der Zugewinnausgleich?

  4. Wie wird der Zugewinn berechnet?

  5. Wie endet eine Zugewinngemeinschaft?

  6. Welche Besonderheiten gibt es?

  7. Was gilt für ein Haus im Alleineigentum?

  8. Immobilien, die mit in die Ehe gebracht wurden?

  9. Haus vor der Ehe gekauft

  10. Haus während der Ehe geerbt

  11. Haus in der Ehe gekauft

  12. Todesfall: Was passiert, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht?

  13. Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es?

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Zugewinngemeinschaft. Während bei der Gütergemeinschaft die Vermögen beider Ehepartner verschmelzen, gibt es bei der Zugewinngemeinschaft kein gemeinsames Vermögen.

Wem gehört was in einer Zugewinngemeinschaft?

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine spezielle Form der Gütertrennung. Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen. Somit wird auch ein Partner nicht für Schulden haftbar, die ein anderer Partner während der Ehezeit erwirbt.

Aufgelöst werden kann eine Zugewinngemeinschaft durch:

  • Todesfall

  • entsprechende vertragliche Vereinbarungen

  • einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder

  • die Aufhebung / Scheidung der Ehe.

Da es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Form der Gütertrennung handelt, können die Ehegatten grundsätzlich frei über ihre Vermögenswerte verfügen. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Ehegatte über sein Vermögen in seiner Gesamtheit verfügen möchte. Hierzu benötigt er während der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung des Partners, da von einem gemeinsamen Wirken der Ehepartner auch in vermögensrechtlicher Hinsicht ausgegangen wird.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Die Zugewinngemeinschaft ist eine Form der Gütertrennung, die jedoch die jeweiligen einzelnen Vermögensmassen der Partner zu einem Gesamtgut in der Ehegemeinschaft zusammenführt. In der Folge muss es bei einer Trennung/Scheidung zu einem Ausgleich von Vermögenswerten kommen, die vor oder während der Ehe entstanden sind. Dazu wird das Anfangsvermögen der Partner bei Eheeintritt dem Endvermögen gegenübergestellt. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn.

Hinweis:

Außerhalb des Zugewinnausgleichs bewegen sich Rentenanwartschaften im Bereich des Versorgungsausgleichs, wiederkehrende Leistungen wie das laufende Einkommen und Gegenstände, die der Hausratsteilung unterliegen.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Als Anfangsvermögen eines Ehepartners wird das Nettovermögen bei Eintritt in die Ehe berücksichtigt. Nettovermögen heißt es deshalb, weil zuvor schuldrechtliche Posten abgezogen wurden. Das Anfangsvermögen kann einen negativen Wert annehmen, wenn entsprechende Verbindlichkeiten das Vermögen selbst übersteigen.

Für die Ermittlung des Endvermögens in der Zugewinngemeinschaft gelten entsprechende Stichtage, die dem Gesetz zu entnehmen sind. Ehepartner müssen zum Zeitpunkt der Trennung eine erste Übersicht erstellen. Das exakte Endvermögen wird – bereinigt um vermögensmindernde Posten – bei Rechtskräftigkeit der Scheidung ermittelt. Spezielle Vermögensteile wie Schenkungen und Erbschaften werden nicht mit ihrem Bestandswert angerechnet, sondern – je nach Umständen des Einzelfalls – mit einem Wertzuwachs berücksichtigt. Die Werte für den jeweiligen Zugewinn, die für die einzelnen Partner ermittelt wurden, werden einander gegenübergestellt. Unterscheiden sich diese, hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Differenz.

Gut zu wissen:

Bei hohen Ausgleichsbeträgen setzt das Familiengericht möglicherweise eine Ratenzahlung für den Zugewinnausgleich an. Je nach Einzelfall können auch Gegenstände einen Teilbetrag des Ausgleichs tilgen. Der Gesetzgeber nimmt den Zugewinnausgleich sehr ernst. Deshalb sind vor dem Stichtag an Dritte verschobene Gegenstände von dem Ausgleichsberechtigten einforderbar.

Wie endet eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft endet durch eine Scheidung oder den Tod eines Ehepartners. Bei einer Scheidung werden die während der Ehe gewonnenen Vermögensteile gerecht aufgeteilt. Unter Umständen hat also einer der Partner Anspruch auf einen Zugewinnausgleich.

Stirbt ein Ehepartner, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1371, das verschiedene Möglichkeiten vorsieht:

  • der Zugewinnausgleich erfolgt, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht wird. Ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, ist nicht von Belang, es ist keine Berechnung erforderlich.

  • Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus oder erbt aus anderen Gründen nicht, kann er seinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich beanspruchen. Der Zugewinnausgleich muss ermittelt werden.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs?

Maßgeblich für die Berücksichtigung von Schulden und Verbindlichkeiten beim Zugewinnausgleich ist stets der Umstand, ob die Ehe- oder Lebenspartner diese gemeinsam aufgenommen haben. Unterschreiben beispielsweise beide einen Modernisierungskreditvertrag - für ein Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht - so werden die noch ausstehenden Restzahlungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs beiden Seiten zur Hälfte angerechnet. Und dies gilt nach einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshof vom Januar 2015 (AZ XII ZB 314/14) auch dann, wenn nur einer der Partner die Überweisungen an die Bank getätigt hat. Ebenso wie es für die Bank unerheblich ist, ob die beiden Kreditnehmer noch verheiratet sind oder nicht, gilt auch für den Zugewinnausgleich quasi eine "gesamtschuldnerische Haftung"

Anders sieht die Sachlage hingegen aus, wenn für das Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, nur der Alleineigentümer einen Kredit aufnimmt, um beispielsweise eine energetische Sanierung durchzuführen. In diesen Fall fließt die Wertsteigerung, die die Immobilie durch die Modernisierung erfährt, in den Zugewinnausgleich ein, während die noch offenen Kreditschulden das Endvermögen des Alleineigentümers schmälern.

„Oft lässt sich der Zugewinnausgleich einer Immobilie, die beiden Ehepartnern gehört, durch einen Verkauf vereinfachen. Durch den Erlös können noch bestehende Verbindlichkeiten abgelöst und die Restsumme auf beide Ehepartner gleichmäßig verteilt werden.“

Was gilt beim Zugewinnausgleich für ein Haus im Alleineigentum?

Der Grundbucheintrag entscheidet stets darüber, ob und wer Alleineigentümer einer Immobilie ist. Daran ändert auch eine Scheidung nichts. Auch nach der Trennung bleibt das Haus alleiniges Eigentum des Partners, der im Grundbuch vermerkt ist. Mit entsprechenden Konsequenzen: Der Eigentümer kann (in Ausübung seiner "Weisungsbefugnis") den Auszug des Ex-Partners verlangen. Nach aktueller Rechtsprechung muss er ihm dazu jedoch eine "angemessene Frist" einräumen.

Lasten auf dem Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, noch Schulden, so müssen diese von beiden Partnern weiterhin gemeinsam getilgt werden, wenn beide den Kreditvertrag unterschrieben haben. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird die Schuldenlast halbiert und jeweils vom Endvermögen der Partner abgezogen.

Der Alleineigentümer darf die Immobilie folglich behalten, aber: Ist die Immobilie in der Zeit zwischen Heirat und Scheidung im Wert gestiegen, so wird diese Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Dabei ist es zunächst unerheblich, wie diese Wertsteigerung zustande gekommen ist. So kann eine fundierte Immobilienbewertung beispielsweise zu dem Schluss kommen, dass das Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, heute einen Marktwert von 400.000 Euro hat - vor allem, weil die Bodenrichtwerte in der Region regelrecht explodiert sind. Der Kaufpreis betrug jedoch nur 320.000 Euro. Es ergibt sich eine Differenz von 80.000 Euro, von der beiden Ex-Partnern die Hälfte zusteht.

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Was gilt beim Zugewinnausgleich für Immobilien, die mit in die Ehe gebracht wurden?

Für eine Immobilie, die mit in die Ehe gebracht wurde, gelten im Grundsatz die gleichen Regeln wie für ein Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht: Es gehört allein dem Eigentümer laut Grundbucheintrag. Zwei Szenarien sind denkbar:

Bewohnen die Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie, die einer von ihnen mit in die Ehe gebracht hat, gemeinsam, lassen sie ausbauen und modernisieren, dann wird das Ergebnis dieser Anstrengungen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Das bedeutet: Von der monetären Wertsteigerung der Immobilie, abzüglich eventuell noch offener Kreditbeträge, steht jedem 50 Prozent zu.

Bringt ein Ehe- oder Lebenspartner hingegen beispielsweise eine Eigentumswohnung mit in die Ehe, die er während der gemeinsamen Zeit vermietet und die zum Zeitpunkt der Scheidung ebenfalls an Wert zugelegt hat, so erhöht diese Wertsteigerung zunächst nur sein Endvermögen. Ob daraus ein Faktor für den Zugewinnausgleich an den Ex-Partner wird, hängt in diesem Fall von der Entwicklung des Endvermögens des Partners ab.

Berechnung Zugewinnausgleich Haus - ein Beispiel:

Anna hat ein Reihenhaus mit in die Ehe gebracht und steht allein im Grundbuch. Gemeinsam mit ihrer Frau Renate hat sie die Immobilie modernisiert, sodass der Wert deutlich gesteigert wurde:

Anfangsvermögen: 600.000 Euro

Endvermögen: 760.000 Euro

Ermittlung der Wertsteigerung: 760.000 - 600.000 = 160.000 Euro

Jeder Partnerin steht die Hälfte der Wertsteigerung zu, sodass Renate im Rahmen des Zugewinnausgleichs 80.000 Euro von Anna erhalten muss.

Gut zu wissen:

Auch wenn mit in die Ehe gebrachte Immobilien nicht modernisiert wurden, unterliegen Sie unter Umständen durch die Wertsteigerung im Laufe der Zeit dem Zugewinnausgleich.

Haus vor der Ehe gekauft und während der Ehe abbezahlt: Was gilt?

Nicht selten ist der Fall, dass ein Mann vor der Ehe bereits ein Haus gekauft und einen Teil davon bereits abbezahlt hat. Während der Ehe wird die Immobilie dann weiter abbezahlt - zum Zeitpunkt der Scheidung kann das Haus dann entweder bereits völlig schuldenfrei oder noch mit einer Restschuld belastet sein. Haben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Anrechnung der einzelnen Ratenzahlungen, sondern relevant für den Zugewinnausgleich ist wiederum einzig die Wertentwicklung des Hauses zwischen Eheschließung und Scheidung.

Hat der Man beispielsweise ein Haus im Wert von 300.000 Euro gekauft und 200.000 Euro davon als Immobilienkredit aufgenommen, so beläuft sich sein Anfangsvermögen auf 100.000 Euro. Sind beide Partner zwischenzeitlich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und ist das Haus zum Zeitpunkt der Scheidung schuldenfrei und wird auf einen Wert von 400.000 Euro taxiert, so gehören beiden Partnern 50 Prozent von 300.000 Euro.

Anders hingegen, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Scheidung nicht im Grundbuch steht. Die Wertsteigerung von 300.000 Euro erhöht allein das Endvermögen des Mannes. Was er davon eventuell an Zugewinnausgleich an die Frau zahlen muss, hängt davon ab, wie hoch deren Endvermögen ist.

Gut zu wissen: Bei der tatsächlichen Berechnung des Zugewinnausgleiches wird das Anfangsvermögen der Partner jeweils "indexiert". Das bedeutet: Das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung wird mit Hilfe eines statistischen Index auf die Kaufkraft am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, dem Stichtag zur Erfassung des Endvermögens, umgerechnet.

Haus während der Ehe geerbt: Hat das Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich?

Erben Sie oder Ihr Partner während der Ehe eine Immobilie, so gehört sie allein der Person, die als Erbe angegeben ist. Das Gleiche gilt für Schenkungen. Der Wert der geerbten oder geschenkten Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung wird dem Anfangsvermögen des erbenden oder beschenkten Partners zugerechnet - und fällt daher beim Zugewinnausgleich nicht ins Gewicht. Steigt der Wert des geerbten oder geschenkten Hauses im Laufe der Ehe jedoch - gleichgültig, ob durch aktives Zutun oder durch Entwicklungen am Immobilienmarkt - so fließt dieser Zugewinn bei einer Scheidung final in die Berechnung des Zugewinnausgleichs.

Analog gilt folgendes: Sie erben eine Immobilie im Wert von 250.000 Euro und verkaufen diese recht zügig wieder für 280.000 Euro. Die 250.000 Euro verbleiben rechnerisch bei Ihrem Anfangsvermögen, so als wenn sich die Immobilie noch in ihrem Besitz befände, die 30.000 Euro Verkaufsgewinn zählen hingegen zum Zugewinn und begründen bei einer Scheidung Ausgleichsansprüche.

Haus in der Ehe gekauft: Wer steht im Grundbuch und was bedeutet das?

Ehe- oder Lebenspartner, die gemeinsam eine Immobilie kaufen, sind immer gut beraten, sich als gemeinsame Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nur dann gehört die Immobilie auch vor dem Gesetz ihnen beiden. Das bedeutet: Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - was immer noch die Regel ist - so müssen Sie bei Scheidung oder Tod des Partners nicht fürchten, plötzlich Ihr Zuhause zu verlieren. Zwar kann es im Falle einer Scheidung ebenfalls notwendig werden, die gemeinsame Immobilie zu verkaufen, weil Sie Ihren Partner nicht auszahlen können, Sie behalten jedoch in jedem Fall den monetären Gegenwert einer "halben" Immobilie für Sich.

Generell gilt für ein Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, dass Sie es bei einer Scheidung räumen müssen. Für noch offene Finanzierungen haften Sie gleichwohl weiter, sofern Sie auch den Kreditvertrag mit unterschrieben haben.

Und: Verstirbt Ihr Partner unerwartet, so erben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wenn Sie mit im Grundbuch stehen, automatisch zu Ihrem gesetzlichen Erbteil (von einem Viertel am Immobilieneigentum Ihres Partners) ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich.

Todesfall: Was passiert, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht?

Ein Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, zählt als Ganzes zum Nachlass des Verstorbenen. Gibt es kein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung, so greift automatisch die gesetzliche Erbfolge, bei der dann eben nicht nur der Miteigentumsanteil des verstorbenen Ehepartners, sondern die vollständige Immobilie zur Disposition steht. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Witwen Ihr Zuhause verkaufen müssen, um Miterben auszahlen zu können.

Überlebende Ehepartner, die zuvor in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erben gegenüber den Erben erster Ordnung (dazu zählen die Nachfahren in erster Linie, also Kinder und, falls eines davon bereits verstorben ist, Enkel oder sogar Urenkel) ein Viertel des Nachlasses. Gegenüber den Erben zweiter Ordnung (das sind die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister und deren Abkömmlinge) haben sie Anspruch auf die Hälfte. Dabei gilt grundsätzlich: Solange Erben einer höheren Ordnung vorhanden sind, gehen die nachfolgenden Ränge leer aus. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht dem überlebenden Partner zu diesem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses als pauschaler Zugewinnausgleich zu.

Zur Verdeutlichung: Von einem Haus, das in der Ehe gekauft wurde, bei dem aber nur einer im Grundbuch steht, erbt der überlebende Partner bei zwei Kindern die Hälfte.

Stehen jedoch beide Partner im Grundbuch und gehört dem überlebenden Partner folglich ohnehin die Hälfe der Immobilie, so erbt er zusätzlich die Hälfte des Immobilienanteils des Verstorbenen und verfügt damit final über einen Anteil von 75 Prozent am Haus.

Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es in der Zugewinngemeinschaft?

Wie bereits erläutert, verwaltet in einer Zugewinngemeinschaft jeder Ehepartner sein Vermögen selbst. Dennoch gibt es bestimmte Verfügungsbeschränkungen:

  • Eine Verfügung über Gegenstände des ehelichen Haushalts ist nach § 1369 BGB nur möglich, wenn der Ehepartner zustimmt. So darf ein Ehegatte also beispielsweise das gemeinsame Auto nicht ohne Einverständnis des Partners veräußern. Diese Beschränkung gilt auch während der Trennungszeit.

  • Will ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen, sieht § 1365 BGB vor, dass der Partner zustimmen muss. Ist ein Ehegatte alleiniger Eigentümer eines Hauses, darf er das nicht ohne Einwilligung des anderen verkaufen.

Gut zu wissen:

Bleiben dem verfügenden Ehegatten 15 Prozent des ursprünglichen Gesamtvermögens, sofern es sich um ein kleineres Vermögen von weniger als 250.000 Euro handelt, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht notwendig. Bei einem größeren Vermögen, das über diesem Betrag liegt, gilt eine Grenze von 10 Prozent.

  • Die Einräumung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts ist nicht zustimmungspflichtig, wenn mehr als 15 Prozent beziehungsweise 10 Prozent Restvermögen verbleiben. Der Wert des Rechts ergibt sich aus dem Alter des Berechtigten.

  • Ein Ehepartner darf ein Grundstück nur mit einer Grundschuld belasten, wenn dieses Grundstück nicht sein wesentliches Vermögen ausmacht, ansonsten ist die Zustimmung des Partners erforderlich. Das Grundbuchamt darf in diesen Fällen das Einverständnis des Ehepartners verlangen.

Zugewinngemeinschaft – FAQ

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine spezielle Form der Gütertrennung und nicht um Gemeinschaftsvermögen. Aufgelöst werden kann eine Zugewinngemeinschaft durch Todesfall, entsprechende vertragliche Vereinbarungen, durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die Aufhebung/Scheidung der Ehe. Da es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Form der Gütertrennung handelt, können die Ehegatten grundsätzlich frei über ihre Vermögenswerte verfügen. Mehr zum Thema Zugewinngemeinschaft

Was ist der Zugewinnausgleich?

Die Zugewinngemeinschaft führt die einzelnen Vermögensmassen der Partner zu einem Gesamtgut in der Ehegemeinschaft zusammen. Bei einer Trennung oder Scheidung muss es somit zu einem Ausgleich von Vermögenswerten kommen. Dazu wird das Anfangsvermögen der Partner bei Eheeintritt dem Endvermögen gegenübergestellt. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem Partner mit dem geringeren Zugewinn den sogenannten Zugewinnausgleich zahlen.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Als Anfangsvermögen eines Ehepartners wird das Nettovermögen bei Eintritt in die Ehe berücksichtigt. Für die Ermittlung des Endvermögens in der Zugewinngemeinschaft gelten entsprechende Stichtage, die dem Gesetz zu entnehmen sind. Die Werte für den jeweiligen Zugewinn, die für die einzelnen Partner ermittelt wurden, werden einander gegenübergestellt. Unterscheiden sich diese, hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Differenz. Zur Beispielrechnung des Zugewinns

Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es in der Zugewinngemeinschaft?

Ein Ehepartner darf nicht ohne die Zustimmung des anderen über wesentliche Teile seines Vermögens verfügen. So darf er beispielsweise keine Immobilie veräußern oder mit einer Grundschuld belasten, wenn diese sein Hauptvermögen darstellt.

Verjährt der Zugewinnausgleich oder kann er ausgeschlossen werden?

Güterrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Wenn die Partner den Zugewinnausgleich nicht vertraglich ausgeschlossen haben, kann dieser im Scheidungsverfahren selbst nur wegen grober Unbilligkeit als unverhältnismäßig abgelehnt werden. Grobe Unbilligkeit ist etwa gegeben, wenn einer der Partner bewusst und vorsätzlich seinen finanziellen Beitrag während der Ehe nicht geleistet hat.

Themengebiet: Immobilienverkauf

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