Zugewinngemeinschaft:
Das gilt für Ihr Haus in der Ehe ohne Ehevertrag
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Diese Vermögensaufteilung gilt, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Vielen Beteiligten begegnet der Begriff erst, wenn es zu einer Trennung/Scheidung kommt. Dann steht der sogenannte Zugewinnausgleich an.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Zugewinngemeinschaft. Während bei der Gütergemeinschaft die Vermögen beider Ehepartner verschmelzen, gibt es bei der Zugewinngemeinschaft kein gemeinsames Vermögen.
Wem gehört was in einer Zugewinngemeinschaft?
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine spezielle Form der Gütertrennung. Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen. Somit wird auch ein Partner nicht für Schulden haftbar, die ein anderer Partner während der Ehezeit erwirbt.
Aufgelöst werden kann eine Zugewinngemeinschaft durch:
Todesfall
entsprechende vertragliche Vereinbarungen
einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder
die Aufhebung/Scheidung der Ehe.
Da es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Form der Gütertrennung handelt, können die Ehegatten grundsätzlich frei über ihre Vermögenswerte verfügen. Eine Ausnahme
besteht, wenn ein Ehegatte über sein Vermögen in seiner Gesamtheit verfügen möchte. Hierzu benötigt er während der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung des Partners, da von einem gemeinsamen Wirken der Ehepartner auch in vermögensrechtlicher Hinsicht ausgegangen wird.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Die Zugewinngemeinschaft ist eine Form der Gütertrennung, die jedoch die jeweiligen einzelnen Vermögensmassen der Partner zu einem Gesamtgut in der Ehegemeinschaft zusammenführt. In der Folge muss es bei einer Trennung/Scheidung zu einem Ausgleich von Vermögenswerten kommen, die vor oder während der Ehe entstanden sind. Dazu wird das Anfangsvermögen der Partner bei Eheeintritt dem Endvermögen gegenübergestellt. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn.
Hinweis:
Außerhalb des Zugewinnausgleichs bewegen sich Rentenanwartschaften im Bereich des Versorgungsausgleichs, wiederkehrende Leistungen wie das laufende Einkommen und Gegenstände, die der Hausratsteilung unterliegen.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Als Anfangsvermögen eines Ehepartners wird das Nettovermögen bei Eintritt in die Ehe berücksichtigt. Nettovermögen heißt es deshalb, weil zuvor schuldrechtliche Posten abgezogen wurden. Das Anfangsvermögen kann einen negativen Wert annehmen, wenn entsprechende Verbindlichkeiten das Vermögen selbst übersteigen.
Für die Ermittlung des Endvermögens in der Zugewinngemeinschaft gelten entsprechende Stichtage, die dem Gesetz zu entnehmen sind. Ehepartner müssen zum Zeitpunkt der Trennung eine erste Übersicht erstellen. Das exakte Endvermögen wird – bereinigt um vermögensmindernde Posten – bei Rechtskräftigkeit der Scheidung ermittelt. Spezielle Vermögensteile wie Schenkungen und Erbschaften werden nicht mit ihrem Bestandswert angerechnet, sondern – je nach Umständen des Einzelfalls – mit einem Wertzuwachs berücksichtigt. Die Werte für den jeweiligen Zugewinn, die für die einzelnen Partner ermittelt wurden, werden einander gegenübergestellt. Unterscheiden sich diese, hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Differenz.
Gut zu wissen:
Bei hohen Ausgleichsbeträgen setzt das Familiengericht möglicherweise eine Ratenzahlung für den Zugewinnausgleich an. Je nach Einzelfall können auch Gegenstände einen Teilbetrag des Ausgleichs tilgen. Der Gesetzgeber nimmt den Zugewinnausgleich sehr ernst. Deshalb sind vor dem Stichtag an Dritte verschobene Gegenstände von dem Ausgleichsberechtigten einforderbar.
Wie endet eine Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft endet durch eine Scheidung oder den Tod eines Ehepartners. Bei einer Scheidung werden die während der Ehe gewonnenen Vermögensteile gerecht aufgeteilt. Unter Umständen hat also einer der Partner Anspruch auf einen Zugewinnausgleich.
Stirbt ein Ehepartner, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1371, das verschiedene Möglichkeiten vorsieht:
der Zugewinnausgleich erfolgt, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht wird. Ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, ist nicht von Belang, es ist keine Berechnung erforderlich.
Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus oder erbt aus anderen Gründen nicht, kann er seinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich beanspruchen. Der Zugewinnausgleich muss ermittelt werden.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs?
Verbindlichkeiten, die die Ehepartner gemeinsam begründet haben, werden für den Zugewinnausgleich nur dann hälftig berücksichtigt, wenn beide Beteiligte an deren Tilgung zu gleichen Teilen beteiligt sind. Vielfach haften Ehepartner im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis kommt jedoch nur einer der Partner für die gesamten Verbindlichkeiten auf. In diesem Fall werden Schulden bei dem zahlenden Beteiligten angerechnet.
„Oft lässt sich der Zugewinnausgleich einer Immobilie, die beiden Ehepartnern gehört, durch einen Verkauf vereinfachen. Durch den Erlös können noch bestehende Verbindlichkeiten abgelöst und die Restsumme auf beide Ehepartner gleichmäßig verteilt werden.“
Was gilt beim Zugewinnausgleich für ein Haus im Alleineigentum?
Ist ein Ehegatte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, bleibt das Haus auch nach der Scheidung sein Eigentum. Der Eigentümer hat in diesem Fall eine sogenannte Weisungsbefugnis und kann den Auszug des anderen Partners fordern. Dazu muss dem Partner jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden.
Haben die Ehepartner eine Baufinanzierungfür die Immobilie aufgenommen und beide Partner haben unterzeichnet, haften auch beide für die Verbindlichkeiten. Für die Bank ist es unerheblich, ob einer der Partner kein Eigentümer ist und vielleicht nicht mehr in der Immobilie wohnt. Auch wenn nur einer der Partner den Kreditvertragunterzeichnet hat, wird die Schuldenlast unter Umständen bei beiden Partnern im Anfangs- oder Endvermögen berücksichtigt. Dies begründet sich damit, dass die Schulden zu familiären Zwecken aufgenommen wurden oder davon ausgegangen werden muss, dass beide Parteien gleichermaßen finanziell in der Ehe Beiträge geleistet haben. Auch wenn die Immobilie im Eigentum des nicht haftenden Ehegatten verbleibt, wird sie angerechnet.
Wurde die Immobilie während der Ehe gekauft und es gibt keinen Ehevertrag, ist der Zugewinnausgleich zu berücksichtigen: Der Partner, der in der Immobilie bleibt, muss den anderen auszahlen.
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Was gilt beim Zugewinnausgleich für Immobilien, die in die Ehe gebracht wurden?
In bestimmten Fällen fallen Häuser, die ein Partner mit in die Ehe bringt, unter den Zugewinnausgleich. Wurde eine Immobilie, die mit in die Ehe gebracht wurde, während der Ehe ausgebaut oder modernisiert, ist der Wert während der Ehe angestiegen. Damit unterliegt der Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich.
Berechnung Zugewinnausgleich Haus - ein Beispiel:
Anna hat ein Reihenhaus mit in die Ehe gebracht und steht allein im Grundbuch. Gemeinsam mit ihrer Frau Renate hat sie die Immobilie modernisiert, sodass der Wert deutlich gesteigert wurde:
Anfangsvermögen: 600.000 Euro
Endvermögen: 760.000 Euro
Ermittlung der Wertsteigerung: 760.000 - 600.000 = 160.000 Euro
Jeder Partnerin steht die Hälfte der Wertsteigerung zu, sodass Renate im Rahmen des Zugewinnausgleichs 80.000 Euro von Anna erhalten muss.
Gut zu wissen:
Auch wenn mit in die Ehe gebrachte Immobilien nicht modernisiert wurden, unterliegen Sie unter Umständen durch die Wertsteigerung im Laufe der Zeit dem Zugewinnausgleich.
Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es in der Zugewinngemeinschaft?
Wie bereits erläutert, verwaltet in einer Zugewinngemeinschaft jeder Ehepartner sein Vermögen selbst. Dennoch gibt es bestimmte Verfügungsbeschränkungen:
Eine Verfügung über Gegenstände des ehelichen Haushalts ist nach § 1369 BGB nur möglich, wenn der Ehepartner zustimmt. So darf ein Ehegatte also beispielsweise das gemeinsame Auto nicht ohne Einverständnis des Partners veräußern. Diese Beschränkung gilt auch während der Trennungszeit.
Will ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen, sieht § 1365 BGB vor, dass der Partner zustimmen muss. Ist ein Ehegatte alleiniger Eigentümer eines Hauses, darf er das nicht ohne Einwilligung des anderen verkaufen.
Gut zu wissen:
Bleiben dem verfügenden Ehegatten 15 Prozent des ursprünglichen Gesamtvermögens, sofern es sich um ein kleineres Vermögen von weniger als 250.000 Euro handelt, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht notwendig. Bei einem größeren Vermögen, das über diesem Betrag liegt, gilt eine Grenze von 10 Prozent.
Die Einräumung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechtsist nicht zustimmungspflichtig, wenn mehr als 15 Prozent beziehungsweise 10 Prozent Restvermögen verbleiben. Der Wert des Rechts ergibt sich aus dem Alter des Berechtigten.
Ein Ehepartner darf ein Grundstück nur mit einer Grundschuld belasten, wenn dieses Grundstück nicht sein wesentliches Vermögen ausmacht, ansonsten ist die Zustimmung des Partners erforderlich. Das Grundbuchamt darf in diesen Fällen das Einverständnis des Ehepartners verlangen.
Zugewinngemeinschaft – FAQ
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine spezielle Form der Gütertrennung und nicht um Gemeinschaftsvermögen. Aufgelöst werden kann eine Zugewinngemeinschaft durch Todesfall, entsprechende vertragliche Vereinbarungen, durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die Aufhebung/Scheidung der Ehe. Da es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine Form der Gütertrennung handelt, können die Ehegatten grundsätzlich frei über ihre Vermögenswerte verfügen. Mehr zum Thema Zugewinngemeinschaft
Was ist der Zugewinnausgleich?
Die Zugewinngemeinschaft führt die einzelnen Vermögensmassen der Partner zu einem Gesamtgut in der Ehegemeinschaft zusammen. Bei einer Trennung oder Scheidung muss es somit zu einem Ausgleich von Vermögenswerten kommen. Dazu wird das Anfangsvermögen der Partner bei Eheeintritt dem Endvermögen gegenübergestellt. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem Partner mit dem geringeren Zugewinn den sogenannten Zugewinnausgleich zahlen.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Als Anfangsvermögen eines Ehepartners wird das Nettovermögen bei Eintritt in die Ehe berücksichtigt. Für die Ermittlung des Endvermögens in der Zugewinngemeinschaft gelten entsprechende Stichtage, die dem Gesetz zu entnehmen sind. Die Werte für den jeweiligen Zugewinn, die für die einzelnen Partner ermittelt wurden, werden einander gegenübergestellt. Unterscheiden sich diese, hat der Partner mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Differenz. Zur Beispielrechnung des Zugewinns
Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es in der Zugewinngemeinschaft?
Ein Ehepartner darf nicht ohne die Zustimmung des anderen über wesentliche Teile seines Vermögens verfügen. So darf er beispielsweise keine Immobilie veräußern oder mit einer Grundschuld belasten, wenn diese sein Hauptvermögen darstellt.
Verjährt der Zugewinnausgleich oder kann er ausgeschlossen werden?
Güterrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Wenn die Partner den Zugewinnausgleich nicht vertraglich ausgeschlossen haben, kann dieser im Scheidungsverfahren selbst nur wegen grober Unbilligkeit als unverhältnismäßig abgelehnt werden. Grobe Unbilligkeit ist etwa gegeben, wenn einer der Partner bewusst und vorsätzlich seinen finanziellen Beitrag während der Ehe nicht geleistet hat.
Themengebiet: Immobilienverkauf
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